Vergleichsurteil in Hamburg

Immaterielles Erbe: Friedhofskultur in Deutschland

Eine Verhandlung zum Thema Waldbestattungen und Wettbewerbsrecht endete am 11. August 2020 vor dem Landgericht Hamburg mit einem Vergleich. Das Urteil wird bei Einverständnis der Beklagten am 22. August 2020 rechtskräftig. Demnach verpflichtet sich die Wohlleben Waldakademie GmbH & Co. KG, die Behauptung auf ihrer Webseite zu unterlassen, mit Bestattungen in ihrem „Traumwald“ schütze man den alten Laubwald besonders konsequent, denn hier dürfe, im Gegensatz zu einem Naturschutzgebiet, nichts mehr verändert werden.

Betrieben wird der in der Eifel als Alternative zu herkömmlichen Friedhöfen geplante Bestattungswald von dem Förster, Waldschützer und Bestsellerautor Peter Wohlleben. Geklagt hatte Andreas Morgenroth. Der Berater für traditionelle Friedhofskultur sieht seine Interessen wirtschaftlich beeinträchtigt, wenn Waldbetreiber mit Behauptungen werben, das Beisetzen von Totenaschen im Wald sei besonders naturverträglich. Ob und inwieweit sich dort Beisetzungen negativ auswirken, z.B. durch Beeinträchtigung des Wurzelraumes, konnte das Gericht nicht feststellen. Unterstützt wird die Klage durch den von Grabmalherstellern gegründeten Verband für Gedenkkultur (VfG). Er fördert Traditionsfriedhöfe und hat ihren Eintrag in das nationale UNESCO-Verzeichnis „Immaterielles Kulturerbe“ initiiert. 

(27.08.2020/wei)