Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Was bedeutet das für Steinmetzbetriebe?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. (Foto: pixabay/makabera)

Dem Bundesverband der deutschen Steinmetze (BIV) zufolge ist der Nachweis der Lieferkette in Bezug auf Menschenrechte in der Steinmetzbranche geläufig, jedoch mit unterschiedlichen Umsetzungsanforderungen je nach Bundesland. Regelungen hierzu seien komplex, da sie rechtssicher und praktikabel sein müssen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft, worin Sorgfaltspflichten bezüglich des Umweltschutzes und der Einhaltung von Menschenrechten genannt sind. Die genauen Maßnahmen (Risikomanagement, Prävention, Beschwerden, Dokumentation) sind noch unklar.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) habe dafür gesorgt, dass die dort genannten Vorgaben erst ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 3.000 (ab 2024 nur noch 1.000) gelten und somit nicht für die "Kleinen und Mittleren" Steinmetzbetriebe (KMU).

Dennoch können Betriebe indirekt davon betroffen sein — nämlich wenn ein großer Kunde seine Lieferketten nachweisen muss und dazu mittels vertraglichen Regelungen seine Lieferanten/Zulieferer ganz oder teilweise in die Pflicht nimmt. Der BIV empfiehlt, solche vertraglichen Regelungen nur dann einzugehen, wenn auch zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Großkunden wahrscheinlich sind. Arbeits- und Sozialstandards (z.B. Tariflöhne, Arbeitsschutz, Sozialversicherungspflicht, Vereinigungsfreiheit, keine Diskriminierung, Mindestalter etc.) gelten gesetzlich, unabhängig von Verträgen.

Mehr Informationen gibt es unter:

https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/NAP/Unternehmerische-Sorgfaltspflicht/Kleine-und-mittlere-Unternehmen/kleine-und-mittlere-unternehmen-und-der-nap.html 

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/lieferkettengesetz-was-kommt-auf-handwerker-zu-273415/ 

(24.08.2023/es, KI-generiert)

Nachtrag [29.08.2023/es, KI-generiert]:

Der aktuelle Stand bei der Umsetzung des LkSG in der Zuliefererkette bestätigt laut BIV die mit dem Gesetz verbundenen Befürchtungen des ZDH. Industrielle Auftraggeber legen kleinen handwerklichen Zulieferern zunehmend umfangreiche Fragebögen und Verhaltenskodizes vor, um ihre Auskunfts- und Berichtspflichten auf die gesamte Zuliefererkette abzuwälzen, so der BIV. Diese Anforderungen seien für handwerkliche Zulieferer, die nach deutschem Recht tätig sind, oft unverständlich und überfordernd. Viele von ihnen lehnen dem BIV zufolge die Unterzeichnung solcher Verhaltenskodizes ab.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) habe nun erläuternde Dokumente zur Umsetzung des LkSG bei Zulieferern vorgestellt, die den Grundsatz der Risikoorientierung und Angemessenheit betonen. Dem BIV zufolge ist es wichtig, dass die verpflichteten Unternehmen zwischen risikoarmen und risikogeneigten Zulieferern unterscheiden und nicht die gesamte Verantwortung auf die Zulieferer abwälzen. Es gebe jedoch keine rechtliche Handhabe gegen umfassende Forderungen auf Basis des LkSG, sodass industrielle Auftraggeber weiterhin Codes of Conduct von ihren Zulieferern verlangen können, ohne sich auf das LkSG berufen zu müssen.

 

Autor/in: Raphael Holzer, BIV