Katalogwerbung sorgt für Wirbel


Ein Steinmetzbetrieb hat mit seiner Katalogwerbung für Wirbel gesorgt. Der Betrieb verschickte im Raum Backnang einen Grabsteinkatalog und warb mit Aktionswochen und Rabatten. Unter den Empfängern war auch eine Schwerkranke, die sich in ihrer Empörung nicht nur an den Chef des Betriebes wandte, sondern auch an die Lokalzeitung. In ihrem Bericht äußern Stefan Machmer, Obermeister der betroffenen Innung, und sein Stellvertreter Carl-Eugen Vogt Verständnis für die Irritation schwerkranker Empfänger von Grabmalkatalogen. Er finde das Vorgehen unmöglich, wird Vogt zitiert. Der kritisierte Steinmetz schildert der Zeitung dagegen, er sei auf diese Art der Werbung angewiesen. Sie lohne sich für ihn. Mit dem Versand warte er aber die gesetzlich festgelegte Karenzzeit ab und verschicke die Kataloge erst drei Monate oder ein Jahr nach dem Todesfall. Dass seine Werbung auch Schwerkranke erhalten, könne er nicht wissen. Die Adressen für den Versand des Katalogs generiere er aus Todesanzeigen. Ein Mitarbeiter werte die Anzeigen aus und suche die Adressen dazu aus dem Telefonbuch. Doch hier übersieht der Steinmetz einen wichtigen Punkt: „Die wirtschaftliche Verwertung von Traueranzeigen ist mit dem Datenschutz nicht vereinbar“, sagt Prof. Dr. Gerd Merke, der den BIV und DNV in Friedhofrechtsfragen berät. In Hessen habe er deshalb schon mehrere Abmahnungen eines Datenschutzbeauftragten erhalten. 

Den genannten Artikel aus der Waiblinger Kreiszeitung können Sie hier nachlesen.

(veröffentlicht am 13. März 2020)
 

Autor/in: Christiane Weishaupt