Finanzbooster fürs Handwerk

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Seit zwei Jahren befindet sich die Welt bereits im Ausnahmezustand, ausgelöst durch die weltweite Pandemie. Zwei Jahre ist auch die Frist für Kurzarbeitergeld. Daher greifen jetzt Sonderregelungen, damit Betriebe, die sich bereits seit März 2020 in Kurzarbeit befinden, weiterhin Zuschüsse beziehen können. Wir haben wichtigen Informationen zum Thema Fördermittel zusammengefasst. 

Kurzarbeitergeld
Betriebe, die bereits seit März 2020 Kurzarbeitergeld beziehen, haben die Laufzeit von aktuell 24 Monaten bereits ausgeschöpft. Ein Gesetzentwurf vom 9. Februar 2022 verlängert die Bezugszeit bis zum 30. Juni 2022 auf 28 Monate. Der 30. Juni ist ebenfalls der vorläufige Stichtag für folgende Sonderregelungen bezüglich Kurzarbeit: 
• erhöhte Leistungssätze für längere Kurzarbeit 
• Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld 
• Verzicht auf Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden 
• Anzahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, muss mindestens 10% statt eines Drittels betragen 

Durch die Kurzarbeitsmaßnahmen können Arbeitsplätze erhalten werden, was Arbeitgebern und Arbeitnehmern zugute kommt.

Digitalisierungs-Progamm »go-digital«
Das Thema Digitalisierung bleibt nach wie vor aktuell. Mit dem Programm »go-digital« fördert das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetriebe auf ihrem Weg zur Digitalisierung. Die Laufzeit wurde bis Ende 2024 verlängert. Insgesamt 72 Mio. € werden den Unternehmen von 2022 bis 2024 zur Verfügung gestellt. Zur Auswahl stehen dabei zwei Fördervarianten. 
Das Modul »Digitaliserungsstrategie« fördert, wie der Name bereits impliziert, die Entwicklung einer Strategie zur Digitalisierung. 
Das Modul »Datenkompetenz« soll KMU bei den ersten Schritten unterstützen und ihnen die Chancen und Risiken der Digitalisierung näher bringen.

Zu fördernde Unternehmen müssen
• weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigen,
• höchstens 20 Mio. € Jahresumsatz erzielen,
• eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und
• förderfähig nach der De-minimis-Verordnung sein.
Förderanträge können ab sofort unter www.innovation-beratungfoerderung.de/INNO/Navigation/DE/godigital/Dokumente/dokumente.html gestellt werden.

Überbrückungshilfe IV
Das Bundesprogramm »Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen« geht bereits in die fünfte Förderungsphase. Förderberechtigt sind Unternehmen, die im Jahr 2022 einen weltweiten Jahresumsatz von 750 Mio. € hatten sowie Selbstständige, die einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 hatten. Unternehmen mit einem höheren Jahresumsatz sind ebenfalls förderberechtigt, falls sie von Schließungen zur Bekämpfung der Pandemie betroffen waren. 
Maximal kann ein Zuschuss von 10.000 € pro Fördermonat gewährt werden, die Überbrückungshilfe gilt für drei Monate. Im Fall der aktuellen Phase kann die Überbrückungshilfe von Januar bis März 2022 beantragt werden. 
Die Antragsstellung erfolgt über Drittanbieter und eine digitale Schnittstelle zu den Bewilligungsstellen der Länder. Alle Informationen dazu unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Reguläre Fördermittel
Auch außerhalb von Corona-Zuschüssen kann beinahe jede Handlung eines Unternehmens durch Zuschüsse gefördert werden - zum Beispiel mit Krediten und Förderprogrammen der KfW-Bank. Üblicherweise sind solche Kredite über die Hausbank zu beantragen. Da Berater häufig nicht auf Handwerker und deren Unternehmen spezialisiert sind, bietet die KfW Bank online eine Vertriebs- und Serviceplattform an. Dort können Kreditsteller innerhalb weniger Minuten erfahren, ob ihr Vorhaben förderungsfähig ist. Weitere Vorteile eines KfW-Kredits sind niedrigere Zinssätze im Gegensatz zu anderen Bankkrediten, längere Laufzeiten und eine spätere Rückzahlung. Allerdings gibt es häufig einen maximalen Auszahlungsbetrag, der nicht überschritten werden kann. 

(26.04.2022)

Autorin: Christine Kulgart