Einspruch gegen DIN-Formulierungen eingelegt

Der Sachverständigenkreis euroFEN Schloss Raesfeld hat rechtzeitig gegen einige der Formulierungen, die in der Neufassung der DIN 18157-1 enthalten sind, Einspruch eingelegt. Der Einspruch stützt sich auf die Erfahrungen der ö.b.u.v. Sachverständigen innerhalb des euroFEN und richtet sich gegen
1. den Begriff der Erhärtung eines Zementestrichs,
2. die Zeitvorgabe von 28 Tagen, innerhalb der ein Estrich belegreif sein soll und
3. gegen den Restfeuchtegehalt eines Zementestrichs (CT) als Hinweis zur Belegreife.

Bei Ortsbesichtigungen zu Gutachten werden bei einigen Schadensbildern stets die gleichen Voraussetzungen festgestellt, die zu den Schadensbildern geführt haben. Zu diesen Ursachen zählen u.a. die in der DIN-Neufassung genannte Erhärtung, die 28-Tage-Regelung und die Erhöhung des Restfeuchtegrenzwerts eines Zementes­trichs. Diese Normvorgaben veranlassen die Verleger/Versetzer zu einem verfrühten Arbeitsbeginn. Für die zwangsläufig folgenden Verlegeschäden wie Sockelabrisse, Fugenrisse und Verfärbungen kann sich der Verleger nicht auf die Normvorgaben berufen, sondern muss für den entstandenen Schaden haften.

Drei wesentliche Einwände
Wesentliche Inhalte der Einsprüche des Sachverständigenkreis euroFEN sind deshalb:
zu 1.: Ein erhärteter Estrich ist nicht zwangsläufig auch tro­cken. Die frühe Erhärtung eines CT als Folge chemischer Manipulationen setzt den physikalischen Vorgang des Trocknens nicht außer Kraft. Die Trock­nung findet weiterhin statt und wirkt sich auf den Oberbelag – keramische Fliesen, Natur- und Kunststein – negativ aus. Typische Schadensbilder zeigen das.

zu 2.: Die nicht auszurottende Zeitvorgabe von 28 Tagen hat mit dem Trocknungsverhalten eines CT nicht das Geringste zu tun. Vielmehr ist die Trock­nung eines Zementestrichs abhängig u.a. von der Umgebungstemperatur, von der relativen Luftfeuchte und von den Materialien, aus denen das Gebäude besteht. Einhüllungen eines Gebäudes während der Bauzeit beeinflussen die Trock­nung erheblich. Die Vorgabe von 28 Tagen als normatives Fixum für alle diese nicht vom Verleger zu beeinflussenden Umstände ist falsch. Auch hier verleitet die Zeitvorgabe den Verleger zu vorzeitigem Ar­beitsbeginn mit den Folgen eines Bauschadens.

zu 3.: Die bisherigen Richtwerte der Restfeuchte eines CT vor Verlegebeginn haben sich im Allgemeinen bewährt. Ein höherer Feuchtegehalt führt fast zwangsläufig zu den oben beschriebenen Bauschäden. Für einen auf zu frühe Belegung zurückzuführenden Bauschaden haftet der Verleger. Es besteht kein Grund, den Restfeuchtewert des CT und das Haftungsrisiko des Verlegers zu erhöhen.
Die im Einspruch zitierten Fakten basieren auf physikalischen und chemischen Abläufen. Es besteht keine Aussicht, diese Zusammenhänge per Norm außer Kraft setzen zu können.

(Erschienen am 17.03.2016)

Autor/in: Helmut H. Hufnagel, Schriftführer des Sachverständigenkreises euroFEN