Blei bitte nicht verbieten

(Foto: Bärbel Holländer)

Die Europäische Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) gilt europaweit und regelt seit 2007 die sichere Verwendung für chemische Stoffe, Gemische und Erzeugnisse in der EU. REACH hat ein Zulassungsverfahren für besonders gefährliche Stoffe eingeführt, die sie verbieten oder beschränken kann. Langfristig sollen die gefährlichsten Stoffe aus dem Verkehr gezogen und durch weniger gefährliche ersetzt werden.

Am 12. April 2023 hat die European Chemicals Agency (ECHA) der Europäischen Kommission empfohlen, Blei und acht weitere Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufzunehmen. Für den Einsatz von Blei bestünde dann eine Zulassungs- und Meldepflicht. Damit wäre der traditionelle Einsatz von Blei für Handwerksbetriebe nicht mehr praktikabel. "Die Folgen eines Bleiverbots wären für uns fatal", so Dr. Heidi Vormann, Münsterbaumeisterin in Ulm. Aktuell sei Blei alternativlos. "Wir würden die Leute von der ECHA gerne einmal vor Ort begrüßen."

Blei ist gesundheitsschädlich
Viele traditionelle Techniken und Verfahren beruhen auf der Verwendung von Blei. Handwerker haben hierzu oft über Generationen hinweg Wissen und Fertigkeiten weitergegeben. Blei ist gut formbar, wartungsarm, robust, aber nicht starr, witterungsbeständig, unbegrenzt recyclebar und somit langlebig und nachhaltig. Aber es steht nicht umsonst in der Kritik. Bei unsachgemäßer Handhabung kann es das zentrale Nervensystem schädigen, die kognitive Entwicklung beeinträchtigen und zu Bluthochdruck sowie anderen Krankheiten führen. Diese Risiken betreffen nicht nur die Handwerker selbst, sondern auch diejenigen, die den Endprodukten ausgesetzt sind, sei es in Form von Bleirückständen in Trinkwasser oder in Lebensmitteln. Die langsame Zersetzung von Blei bedeutet, dass es sich in der Umwelt ansammeln kann, was wiederum die Gesundheit von Tieren und Pflanzen gefährdet. Deshalb hat der ZDH vorgeschlagen, die Grenzwerte so zu gestalten, dass Arbeitnehmer keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt werden, aber handwerkliche Tätigkeiten unter Anwendung von Blei und Bleiverbindungen unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben weiterhin möglich bleiben.

Den ganzen Artikel finden Sie in Naturstein 10/2023.

(Veröffentlicht am 18.10.2023)