Baurecht: Verzugsbedingte Kündigungen
- Erstellt von Christian Siebert
- Betriebsalltag: Recht, Steuer etc.
Zeit ist Geld: Diese Aussage würden alle Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) wahrscheinlich blind unterschreiben, auch wenn sie dabei unterschiedliche Blickwinkel haben. Gleichzeitig sind aus dem Ruder laufende Ausführungsfristen vielfach gelebter Alltag. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind häufig schwierig zu beurteilen. Warum die verzugsbedingte Kündigung durch den AG aber trotzdem oft durchgeht, zeigt ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.03.2024, Az. 22 U 208/23, zu welchem der BGH erst kürzlich die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 06.11.2024, Az. VII ZR 58/24). Das OLG Düsseldorf entschied damit in einer Linie mit dem OLG Celle (Beschluss vom 26.02.2021, Az. 4 U 37/20) und dem OLG München (Beschluss vom 07.04.2020, Az. 28 U 1694/19).
Nachfrist nicht eingehalten
Der AG beauftragte den AN mit verbindlichen Terminen u.a. für den Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten. Als der AN den Termin für die Fertigstellung überschritt, setzte der AG eine Nachfrist und drohte die Kündigung an. Auch diese Frist ließ der AN verstreichen. Daraufhin kündigte der AG den Vertrag. Vor Gericht stritten beide darüber, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Der AN meinte, es habe kein Kündigungsgrund vorgelegen, da er behindert gewesen sei.
Vertragliche Fristen gelten
In allen drei Entscheidungen bekam der AG Recht – aus demselben Grund. Die verbindliche Frist für die Fertigstellung war überschritten. Zwar stand fest, dass es tatsächlich zu Behinderungen kam. Trotzdem heißt das nicht automatisch, dass die vereinbarten Fristen damit hinfällig sind – sie verschieben sich lediglich. Um wie viel, ist hierbei die alles entscheidende Frage. Während im BGB nichts dazu steht, wie sich die Fristverschiebung berechnet, enthält § 6 Abs. 1 - Abs. 4 VOB/B immerhin einige Angaben dazu.
Typischerweise haben AG und AN sehr unterschiedliche Auffassungen dazu, um wie viel sich eine Frist verschoben hat und welche (verschobene) Frist jetzt die »richtige« ist. Die beiden Probleme für den AN: Er hat zwar im Fall von Behinderungen Anspruch auf Fristverlängerung, aber nur unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1, Abs. 2 VOB/B (ähnlich im BGB). Der AN muss also eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Behinderungsanzeige verfassen – es sei denn, die Behinderung und ihre Auswirkungen sind ausnahmsweise offenkundig. Darüber hinaus muss der AN aber auch nachweisen, wie lange sich die Frist tatsächlich verschoben hat. Wenn er sich gegen die Kündigung wehren will, muss er also zeigen, dass ihm über das Datum hinaus, auf das sich die Nachfrist des AG bezog, noch Zeit zustand. Dafür wird der AN regelmäßig angeben müssen, wie der hypothetische Bauablauf ohne Behinderung gewesen wäre und wie sich die einzelnen Behinderungen auf den tatsächlichen Bauablauf ausgewirkt haben.
An letzterem ist der AN in allen drei eingangs genannten OLG-Entscheidungen gescheitert. Selbst das unstreitige Vorliegen von Behinderungen hat also nicht geholfen. Der AN muss befürchten, dass der AG wegen der Kündigung aus wichtigem Grunde Restfertigstellungsmehrkosten und dergleichen gegenüber ihm geltend machen kann.
Tipps für die Praxis
Der Nachweis der Fristverlängerung durch den AN läuft im Grunde auf die sog. bauablaufbezogene Darstellung hinaus, wie sie regelmäßig auch bei der Geltendmachung von verzugsbedingten Schadensersatzansprüchen gegenüber dem AG erforderlich ist. Diese Darstellung setzt eine extrem gute Dokumentation aller Störungen auf der Baustelle voraus, was wiederum sehr aufwändig ist. Vielfach reicht die Dokumentation des AN nicht aus. Insbesondere kann sie auch im Nachhinein kaum in der notwendigen Detailtiefe erstellt werden. Trotzdem kann und muss dem AN in derartigen Situationen genau dazu geraten werden, da eine Kündigung aus wichtigem Grunde sehr teuer werden kann.
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Hinweis: Dieser Artikel wurde in Naturstein 6/2025 unter der monatlichen Rubrik “Baurecht in der Praxis” veröffentlicht.

