Grabmalgenehmigung: VG Köln bestätigt Rückbau abweichender Grababdeckung
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Das VG Köln bestätigte den angeordneten Rückbau zweier Grababdeckplatten (Az. 23 K 4277/24), weil die montierten Maße (40 × 99 cm und 60 × 101 cm) von der schriftlich genehmigten Ausführung (30 × 99 cm und 40 × 101 cm) abwichen. Zwar durfte die Grabeinfassung nach der Friedhofssatzung nicht in die zulässige Abdeckungsfläche von höchstens 50 Prozent einbezogen werden. Der Verstoß ergab sich aber bereits daraus, dass statt der genehmigten Platten größere Zuschnitte angebracht worden waren.
Für Steinmetzbetriebe folgt daraus: Änderungen an Maßen oder Gestaltung eines genehmigungspflichtigen Grabmals sollten vor Fertigung und Montage erneut schriftlich mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Eine nachträgliche Abweichung kann auch dann einen Rückbau rechtfertigen, wenn die flächenbezogenen Vorgaben der Satzung eingehalten sind.
Das Gericht bewertete den Rückbau zudem als verhältnismäßig. Die geltend gemachte Störung der Totenruhe wiege objektiv nicht schwerer als die vorausgegangene Montage der Abdeckung.
Quelle: www.aeternitas.de

