Recht: Wichtige Regeln zur Probearbeit
- Erstellt von Thomas Schneider
- Betriebsalltag: Recht, Steuer etc.
Bereitschaft zur Probearbeit ist bereits ein wichtiger Hinweis auf die Leistungsbereitschaft und Motivation des Bewerbers. Der Natursteinbetrieb muss Probearbeit nicht bezahlen. Er muss aber Regeln einhalten, um zu verhindern, dass die Probearbeit mit den damit verbundenen Arbeitnehmerrechten zum Arbeitsverhältnis wird.
Unterschiede zur Probezeit
Anders als bei einer Probezeit schließen Betrieb und Bewerber keinen Vertrag, sondern eine Vereinbarung zur Probearbeit ab. Rechtlich handelt es sich beim Probearbeiten um ein Einfühlungsverhältnis ohne gegenseitige Rechte und Pflichten (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 87/07). Kennzeichen des Probearbeitens ist die Unverbindlichkeit für die Beteiligten. Beide Seiten lernen einander kennen und können abwägen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit sinnvoll ist. Der potenzielle Bewerber lernt Betrieb und Arbeitsalltag kennen, erhält dafür aber keine Bezahlung. Eine Aufwandsentschädigung, z.B. für Fahrtkosten, ist erlaubt. Erfolgt eine Entschädigung für den zeitlichen Aufwand, muss eindeutig formuliert werden, dass es sich nicht um eine Arbeitsvergütung handelt.
Aufgaben und Dauer
Von den Kandidaten dürfen nur kleinere Aufgaben erledigt werden und sie sollten keine verwertbaren Arbeitsleistungen erbringen, die üblicherweise entlohnt werden. Möglich ist, dem Bewerber bei einer zeitlich begrenzten Aufgabe einen Teil übernehmen zu lassen. Selbstverständlich kann dabei darüber gesprochen werden, wie der Kandidat die Gesamtaufgabe angehen und lösen würde. Ergänzend muss der Arbeitgeber den Bewerber darauf hinweisen, dass er zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. Zur Dauer der Probearbeit nennt die Rechtsprechung keine exakte Stunden- oder Tagesanzahl. Um nicht unbeabsichtigt ein Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen, sollte sie maximal eine Woche dauern.
Abgrenzung zum Arbeitsvertrag
Um Arbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen, gehen Arbeitsgerichte vom stillschweigenden Abschluss eines Arbeitsvertrags aus, wenn die Tätigkeiten und Instruktionen des Chefs über das Kennenlernen hinausgehen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005 – 4 Sa 11/05). Bei folgenden Indizien könnte ein Probearbeiten als Abschluss eines Arbeitsvertrags gewertet werden: Der Bewerber übt eine weisungs-abhängige Arbeit aus und erwirtschaftet Gewinn für das Unternehmen. Der Bewerber muss an seinem Probe-tag festgelegte Arbeitszeiten und Pausen einhalten. Bewerber und Arbeitgeber verein-baren eine Vergütung. Der Bewerber muss eine Dienstkleidung tragen, wobei notwendige Ausrüstung zum Unfallschutz selbstverständlich zur Verfügung gestellt wird. Wenn nur eines der aufgeführten Indizien auftritt, entsteht nicht unmittelbar ein Arbeitsverhältnis. Vor einem Arbeitsgericht kommt es auf den Einzelfall an. Der Natursteinbetrieb sichert sich zusätzlich mit einem internen Protokoll ab, das die Tätigkeiten des Probearbeitens dokumentiert. Welche Bezeichnung dem Probearbeiten gegeben wird, ist unwesentlich. Rechtlich relevant ist, was tatsächlich geschieht.
Folgen bei Überschreitung
Natursteinbetriebe sollten die Vorgaben sorgfältig einhalten. Kommt ein Arbeitsvertrag unbeabsichtigt zustande, hat das für den Betrieb erhebliche Folgen. Kann der Bewerber nachweisen, dass das Probearbeiten einem Arbeitsverhältnis entsprach, muss der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit entlohnen. Ein Arbeitsgericht könnte festlegen, dass durch die Überschreitung des Probearbeitens stillschweigend ein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, das nur schriftlich und mit einer entsprechenden Kündigungsfrist beendet werden kann (§ 623 BGB). Selbst bei sofortiger Kündigung ist in der Regel mit der Nachzahlung eines Monatslohns zu rechnen.
Schriftliche Vereinbarung
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Bewerber und Betrieb grenzt das Probearbeiten von einem normalen Arbeitsverhältnis ab. Die wichtigsten Punkte einer Vereinbarung sind: Name des Bewerbers Ort des Probearbeitens Zeitraum der Probephase Ansprechpartner für den Bewerber Vermerk, dass beide Seiten die Probearbeit jederzeit mündlich beenden können Hinweis, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht Keine Entlohnung der Arbeit oder alternativ eine Aufwandentschädigung Der Bewerber versichert, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen.
Anmeldung und Versicherungen
Probearbeit ist auch bei einem anderen, bestehenden Arbeitsverhältnis möglich. Ob dies einen Verstoß gegen den bestehenden Arbeitsvertrag darstellt, muss der Bewerber prüfen, nicht der Natursteinbetrieb, der zum Probearbeiten einlädt. Arbeitslose Kandidaten müssen die Probearbeit der Bundesagentur für Arbeit melden, sonst riskieren sie, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren (Urteil vom 25.01.2021 – L 11 AL 15/19). Beim Zustandekommen eines Probearbeitens muss der Betrieb den Kandidaten weder beim Finanzamt noch bei den Sozialversicherungsträgern anmelden. Bei einem Unfall während des Probearbeitens greift die gesetzliche Unfallversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18/R). Voraussetzung ist die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, die bei einer kurzen Probearbeit unbürokratisch erfolgt. Arbeitslose fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung der Agentur für Arbeit zu einem Schnuppertag geschickt werden (LSG NRW, Urteil vom 16.02.2000, Az. L 17 U 290/99). Schäden, die ein Bewerber im Rahmen des Probearbeitens verursacht, deckt dessen private Haftpflichtversicherung, über die er verfügen sollte.
Hinweis: Dieser Artikel erschien in Naturstein 7/2024.

