Greenwashing wird abmahnfähig
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Zur Umsetzung der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition" (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825) ist am 27. September 2026 das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Verkündet wurde es bereits am 12. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43). Geändert wurden die Paragrafen 2, 5, 5b, 5c, 9 und 19 sowie der Anhang. Drei Punkte ändern die Praxis.
Allgemeine Umweltaussagen sind nicht mehr zulässig. Wer mit „umweltfreundlich", „grün" oder „ökologisch" wirbt, muss nach den Erläuterungen der Wettbewerbszentrale im selben Medium darlegen und belegen, worin der Vorteil liegt. Erfasst sind auch Bilder, Farben und Logos, weil es auf den Gesamteindruck ankommt.
Unzulässig ist zudem eine Umweltwerbung für das gesamte Produkt, wenn der behauptete Vorteil nur einen einzelnen Bestandteil oder einen Produktionsschritt betrifft.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn ein Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung dahintersteht; selbst geschaffene Hausgütezeichen sind unzulässig, auch wenn die Aussage inhaltlich zutrifft.
Und die Werbung mit eingekauftem Emissionsausgleich ist beendet: Begriffe wie „klimaneutral" oder „CO₂-neutral" für Produkte und Leistungen sind auch dann verboten, wenn die Zertifikate einwandfrei sind. Über tatsächlich erreichte eigene Einsparungen darf ein Unternehmen weiterhin berichten. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2035" setzen künftig einen öffentlichen Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und externer Prüfung voraus.
Die Vorgaben betreffen jedes Verhalten, das den Absatz fördern soll, also auch Angebote, Beratungsgespräche, Newsletter und Websites. Verstöße können von Mitbewerbern und Verbänden verfolgt werden. Die Beweislast für die Richtigkeit einer Umweltaussage liegt beim werbenden Unternehmen, und die Nachweise müssen bereits zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen.
Für Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, hat der Bundestag am 24. September kurzfristig eine Erleichterung beschlossen: Mit § 15b UWG soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen greifen, damit bereits im Markt befindliche Ware nicht infolge von Abmahnungen vernichtet werden muss. Eine Abverkaufsfrist ist das nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale nicht, sondern eine Prüfung im Einzelfall; Online- und Printwerbung müssen ohne weiteren Übergang rechtskonform sein.
Die IHK Würzburg-Schweinfurt weist ausdrücklich darauf hin, dass Websites, Onlinewerbung und Social-Media-Posts keinen vergleichbaren Bestandsschutz erhalten. Für das Inkrafttreten fehlten Ende September noch der Beschluss des Bundesrates und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt; die nächste reguläre Sitzung des Bundesrates war für den 16. Oktober angesetzt. Die EU-Kommission hat kurz vor dem Stichtag eine aktualisierte Fassung ihrer FAQ zur Anwendung der Richtlinie veröffentlicht.
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