Baurecht: Kostenlos Mängel beseitigen oder entgeltlich nachbessern?

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied vor einem halben Jahr über folgenden Fall (Urteil vom 18.12.2024 – 4 U 218/21): Ein Unter-
bekam den Auftrag, eine Gasspeicherfolie zu verlegen. Nach Fertigstellung der Arbeiten traten Risse auf, deren Ursache zunächst unklar war. Ohne dem Auftragnehmer (AN) eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen, beauftragte der der Auftraggeber (AG) den AN mit einer Reparatur und zahlte anschließend die vom AN separat gestellte Rechnung für die Reparaturleistung. Später forderte der AG jedoch die gezahlte Summe mit der Begründung zurück, dass der AN selbst für den ursprünglichen Mangel verantwortlich sei. Der AN argumentierte, der AG habe mit der Reparaturbeauftragung einen eigenständigen (zweiten) Werkvertrag abgeschlossen und damit auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet.

Die Entscheidung:
Das OLG Brandenburg wies die Auffassung des AN zurück. Allein die Beauftragung einer Reparatur bedeute nicht automatisch einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte. Denn wenn – wie hier – die Mangelursache unklar und zudem die notwendige Reparatur eilig sei, werde sich der AG in erster Linie um die schnelle Beseitigung bemühen und Haftungsfragen vorerst hintenanstellen. Es widerspreche den Interessen des AG, schon von vornherein einseitig auf etwaige Gewährleistungsansprüche gänzlich zu verzichten. Vielmehr gebiete es eine interessengerechte Auslegung, dass sich der AG in solchen Fällen jedenfalls eine Rückforderung des gezahlten (zweiten) Werklohns vorbehält für den Fall, dass sich später die Mangelhaftigkeit der früheren Werkleistung herausstellt und damit eine Gewährleistungspflicht des AN ergibt.

Der AN wird durch diese Auslegung nicht schlechter gestellt als im »regulären« Gewährleistungsfall. Der AG trägt (nach Abnahme der Leistungen aus dem früheren Vertrag) die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln. In aller Regel verschlechtert sich die Beweislage mit etwaiger Beseitigung der Mängel im Rahmen der Reparatur sogar zu Lasten des AG. Auch die fehlende Nachfristsetzung schadet dem AG im konkreten Fall nicht. Vielmehr würde sich der AN dem OLG zufolge treuwidrig verhalten, wenn er zur Nacherfüllung verpflichtet ist und sich nach erfolgter Mängelbeseitigung darauf beruft, der AG habe durch die erneute Beauftragung des AN auf seine werkvertraglichen Gewährleistungsrechte verzichtet.

Für die Praxis
Dieser Fall zeigt, wie wichtig klare Absprachen sind – insbesondere bei Mängelbeseitigung durch den ursprünglichen AN. Die dargestellte Rechtsprechung gilt ebenso für Mängeln an Natursteinarbeiten. 
Nach Beseitigung eines Mangels sollte der AN klar dokumentieren, ob dies im Rahmen der Gewährleistung oder als neue, kostenpflichtige Leistung erfolgte. In Fällen, in denen die Ursache für den Mangel noch ungeklärt ist, kann er sich nicht darauf verlassen, dass die Beauftragung automatisch einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte bedeutet und er den gezahlten (zweiten) Werklohn behalten darf.

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Dieser Artikel wurde in Naturstein 7/2025 unter der monatlichen Rubrik “Baurecht in der Praxis” veröffentlicht. 
Aktualitätscheck Stand 14.08.2026: Es gibt im Augenblick keine jüngere veröffentlichte Entscheidung, die genau dieselbe Konstellation hat.

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