Baurecht: Bauzeitennachtrag - (Kein) Licht in Sicht
- Erstellt von Ari-Daniel Schmitz LL.M., Rechts- und Fachanwalt
- Betriebsalltag: Recht, Steuer etc.
Das Thema »Gestörter Bauablauf« und die daraus entstehenden Ansprüche beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Dabei sind die Entscheidungen für den Praktiker oftmals kaum nachzuvollziehen. Mit Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24) hat sich der Bundesgerichtshof erneut grundlegend zu den Ansprüchen des Auftragnehmers aus einem Bauzeitenverzug eingelassen und einen weiteren »Ast« zur Vereinfachung der Situation abgeschnitten.
Der Fall
Ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer schlossen einen VOB/B-Vertrag über die Herstellung von Starkstromanlagen. Gemäß Vertrag war die Leistung im Januar 2019 fertig zu stellen. Da der Auftraggeber die Ausführungsplanung nicht rechtzeitig übergab, zeigte der Auftragnehmer Behinderung an. Später übergab der Auftraggeber die erforderlichen Pläne sowie zusätzlich neue Bauablaufpläne, denen zufolge nur Teilbereiche im Januar fertig zu stellen waren und die gesamte Fertigstellung erst Ende Oktober 2019 erfolgen sollte. Während der Ausführung kam es noch zu weiteren Behinderungen wegen fehlender Vorleistungen, die auch angezeigt wurden. Die Abnahme erfolgte erst im November 2019. Mit der Schlussrechnung verlangte der Auftragnehmer vom Auftraggeber rund 57.000 € wegen der Verzögerungen. Er begründete dies mit Mehrkosten für Personal und Baucontainer und mit Tariflohnsteigerungen in 2019. Als der Auftraggeber nicht bezahlen wollte, erhob der Auftragnehmer Klage.
Klage abgewiesen
Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit folgender Begründung ab. Letztendlich bestünden für Auftragnehmer nur drei Möglichkeiten, Geld aus einer solchen Situation zu erhalten:
(a) Vergütungsanpassung gem. § 2 Abs. V VOB/B, (b) Entschädigung gem. § 642 BGB oder (c) Schadenersatz gem. § 6 Abs. VI VOB/B.
Zu (a) – Vergütung: In der bloßen Übermittlung der Bauzeitenpläne liegt laut BGH keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers im Sinne einer Anordnung oder Ähnlichem. Sie diene »nur« der Koordination und der Information des Auftragnehmers. Mangels Anordnung sei der vereinbarte Preis nicht anzupassen.
Zu (b) – Entschädigung: Hiermit könne der Auftragnehmer (nur) die Vorhaltekosten bei Annahmeverzug des Auftraggebers geltend machen; Lohnsteigerungen fallen laut BGH nicht darunter.
Zu (c) – Schadenersatz: Um darzulegen, welchen Schaden man durch den Bauzeitenverzug erlitten hat, bedarf es laut BGH einer »bauablaufbezogenen Darstellung« im Hinblick auf die Kosten mit und ohne Behinderung. Darüber hinaus hafte der Auftraggeber nicht für verspätete Vorleistungen, da der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers sei.
Praxishinweis
Mit gesundem Menschenverstand ist nicht zu erklären, warum ein Unternehmer, der sich auf den vom Auftraggeber in den Vertrag eingebrachten Bauzeitenplan verlassen und damit kalkuliert hat, regelmäßig auf Mehrkosten wegen Bauzeitenverzugs sitzen bleibt. Mit seiner Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch (Urt. v. 26.10.2017, VII ZR 16/17) samt Einordnung der Vorunternehmerleistung als Obliegenheit und Verweis auf die Darlegungspflicht in Form einer »bauablaufbezogenen Darstellung« lässt der BGH jeden Versuch scheitern, den Auftraggeber »zur Kasse zu bitten«.
Trotzdem gibt es Hoffnung. Diese liegt darin begründet, dass sich der BGH (ohne Not) im Urteil ganz erheblich zur Frage der bauzeitlichen Anordnung und deren Folge auf die Vergütung (a) einlässt. Jeder Vertrag kann durch Vertrag geändert werden (§ 311 BGB). Vor diesem Hintergrund empfehlen wir dem Auftragnehmer, mit dem Auftraggeber Bauzeitenänderungen aktiv (vertraglich) und unter Verweis auf § 2 Abs. V VOB/B zu vereinbaren. Damit wird der Erklärung des Auftraggebers, die Leistung nach den abgeänderten Bauzeiten auszuführen, entsprechendes »rechtsgeschäftliches« Gewicht verliehen.
Stähler Rechtsanwälte
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Dieser Artikel wurde in Naturstein 2/2025 unter der monatlichen Rubrik “Baurecht in der Praxis” veröffentlicht.

