Ab 19. Juni 2026 Pflicht: Widerrufsbutton für B2C-Webshops im Online-Handel
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Ab dem 19. Juni 2026 wird der elektronische Widerrufsbutton für viele online geschlossene Verbraucherverträge verpflichtend. Grundlage ist die Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie des Behandlungsvertragsrechts. Für Natursteinbetriebe mit B2C-Webshop kann die neue Regelung relevant werden, wenn Verbraucher Waren oder Dienstleistungen online bestellen können.
Was der Widerrufsbutton muss
Der Widerruf muss über die Website oder App direkt, eindeutig erkennbar und ohne unnötige Hürden möglich sein. Erforderlich ist eine gut auffindbare Widerrufsfunktion auf der Benutzeroberfläche sowie eine nachgelagerte Bestätigungsseite. Ein verpflichtender Login als Voraussetzung für den Widerruf soll nicht zulässig sein.
Wer betroffen ist
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen. Dazu können B2C-Onlinehändler, digitale Dienstleister und Finanzdienstleister gehören. Für die Natursteinbranche betrifft das insbesondere Betriebe, die Endkunden über einen Webshop Natursteinprodukte, Zubehör oder Dienstleistungen anbieten. Reine B2B-Shops sind nach den vorliegenden Informationen nicht erfasst.
Was sich beim Widerrufsrecht ändert
Die Reform begrenzt das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“. Bei Finanzdienstleistungen soll die Höchstfrist grundsätzlich 12 Monate und 14 Tage betragen, bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage. Bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gelten weiterhin die regulären Fristen; bei fehlerhafter Belehrung greifen die verlängerten Fristen.
Praktische Folgen für Betriebe
Webshops sollten Widerrufsbutton, Widerrufsbelehrung und technische Abläufe rechtzeitig vor dem Stichtag prüfen. Für Steinmetzbetriebe und Natursteinanbieter mit B2C-Angeboten ist vor allem wichtig, ob der gesamte Widerrufsprozess nachvollziehbar, leicht zugänglich und dokumentierbar umgesetzt ist. Auch Vertragsinformationen und Darstellungen im Bestellprozess können überprüfungsbedürftig sein.
Quellen:
>>>Bundesgesetzblatt

