Corona-Hilfe: Wie Sie Kurzarbeit beantragen können

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Aufgrund der Corona-Krise kommt es in vielen Betrieben zu Arbeitsausfällen. Damit Arbeitsplätze nicht verloren gehen, hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelockert. Die neuen Regeln gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020. 

Diese lauten:

  • Betriebe können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Bislang lag die Schwelle bei 30%.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet.
  • Das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich.
  • Auch Leiharbeiter/-innen können in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

4 Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Bei der Anzahl der Beschäftigten sind die Geringverdiener mitzuzählen, Auszubildende aber nicht. Liegt dieser Entgeltausfall für mehr als 10% der Beschäftigten vor, kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte mit weniger Entgeltausfall gewährt werden. 
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) nennt 4 Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld beziehen kann. 

1. Arbeitsausfall:

  • Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe haben, wie z.B. Auftragsmangel, Stornierungen oder fehlendes Material, oder muss aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses eintreten, also z.B. bei behördlich veranlassten Maßnahmen, einem Unwetter mit Folgen oder einem Brand im Betrieb.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat zuvor alles wirtschaftlich Zumutbare getan, um die Arbeitnehmer ggf. auch anderweitig zu beschäftigen. Dazu zählt auch das Abbauen von Überstunden- und Arbeitszeitkonten. 
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend. Eine Förderung bei dauerhaften Abbau von Arbeitsplätzen ist nicht möglich.

2. Betriebliche Voraussetzungen:

  • Kurzarbeitergeld ist in allen Betrieben möglich, in denen mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
  • Kurzarbeitergeld kann auch nur für einzelne Abteilungen eines Betriebs in Anspruch genommen werden.

3. Persönliche Voraussetzungen:

  • Kurzarbeitergeld wird nur für die Beschäftigte gezahlt, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden ist oder wird. 
  • Beschäftigte im Krankenstand dürfen nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden.

4. Anzeige der Kurzarbeit

  • Die Entscheidung zur Kurzarbeit muss den betroffenen Arbeitnehmern melden und ggf. das Einverständnis schriftlich einholen.
  • Die Anzeige muss schriftlich bei der BA gestellt werden (per Post oder online).
  • Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit erstmals eingetreten ist, bei der BA eingegangen sein.

Die BA stellt einen Vordruck zur Anzeige der Kurzarbeit zum Download zur Verfügung. Auch online ist die Anzeige möglich: Anzeige über Arbeitsausfall

In diesem Video werden die Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld noch einmal anschaulich erklärt: Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld

 

Kurzarbeitergeld beantragen

Hat die BA die Anzeige genehmigt, kann der Betrieb die Auszahlung des Kurzarbeitergelds berechnen. Der Arbeitgeber bezahlt das Arbeitsentgelt für bereits geleistete Arbeitszeit. Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden.
Bei der örtlichen BA beantragt man dann monatlich nachträglich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Wichtig: Dieser sog. Leistungsantrag muss innerhalb von drei Monaten bei der BA eingehen.
Kehrt der Betrieb zur Vollarbeit zurück, prüft die BA nochmals alle Leistungsanträge. Im Rahmen einer Abschlussprüfung werden ggf. die Zahlungen des Kurzarbeitergeldes korrigiert.

Hier können Sie sich das Formular für dne Leistungsantrag herunterladen: Antrag auf Kurzarbeitergeld

In diesem Video wird das Verfahren zum Kurzarbeitergeld (Anzeige, Berechnung und Antrag) anschaulich erklärt: Verfahren zum Kurzarbeitergeld

 

Kurzarbeitergeld berechnen

Grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden gewährt. Bei Arbeitnehmern mit mind. einem Kind beträgt das Kurzarbeitergeld ungefähr 67% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Bei Beschäftigen ohne Kind sind es ca. 60%.

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes: Tabelle

Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld wenden Sie sich an ihre zuständige BA oder kontaktieren Sie die gebührenfreie Hotline: 0800 4 5555 20 

Weitere Hinweise und Merkblätter zum Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de

(veröffentlicht am 30. März 2020)