Wie schwarz muss INDIA BLACK sein?

Eine Frau in Nordrhein-Westfalen investierte ca. 13.500 Euro in ein auffällig gestaltetes Grabmal, bestehend aus einem Denkmal aus Granit INDIA BLACK mit Bronze-Inschrift, mehreren Bronze-Engeln, Granit-Säulen und Grablaternen. Als die Grabanlage auf dem Friedhof aufgestellt worden war, wies der schwarze Gabbro schon nach kurzer Zeit graue Aufhellungen auf. Die Kundin beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, die Mängel zu untersuchen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die hellen Flecken auf den natürlichen Eigenschaften des Steins beruhen.
Die Kundin forderte die Rückabwicklung des Werkvertrags und verlangte ihr Geld zurück. Darauf ging der Steinmetz nicht ein, weshalb die Kundin Schadensersatz einklagte. Das Landgericht Dortmund gab der Kundin Recht und verurteilte den Steinmetz zur Rückzahlung der 13.500 Euro an die Klägerin. Die Grabanlage sei mangelhaft, so das Landgericht. Sie sei zwar im vereinbarten Gabbro INDIA BLACK ausgeführt worden, dieser sei allerdings kein dauerhaft farbbeständiger schwarzer Stein. Einen solchen habe die Klägerin bei der Bestellung aber erwartet, ohne vom Steinmetz auf sich ändernde Farbeigenschaften hingewiesen worden zu sein. Als Unternehmer hätte er seiner Hinweispflicht nachkommen müssen.
Der Steinmetz legte beim Oberlandesgericht Hamm Berufung ein. Nach einer erneuten Anhörung sowie der Vernehmung des Sachverständigen riet das OLG zu einem Vergleich, dem die Parteien zustimmten. Die Farbabweichungen seien nicht so erheblich, dass sie einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen können, begründete das OLG sein Urteil. Der Steinmetz musste nach dem Vergleich der Kundin 1.350 Euro zurückerstatten und 10 % der Gerichtskosten übernehmen.
Der Fall ist unter den Aktenzeichen 7 O 362/15 LG Dortmund und Aktenzeichen 17 U 6/18 OLG Hamm nachzulesen.

(veröffentlicht am 18. April 2019)
 

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