Runderlass zum § 4a Bestattungsgesetz NRW
- Erstellt von Susanne Storath
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Der angekündigte Runderlass des Gesundheitsministeriums Nordrhein-Westfalen (siehe Artikel "Keine Kinderarbeit an Grabmalen: Die Branche bringt sich ein" in Naturstein 3/2015, ab S. 42) ist am 15. April im Einvernehmen mit drei weiteren Ministerien im Ministerialblatt veröffentlicht worden. Er trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 4a, Absatz 1 des Landesbestattungsgesetzes schreibt vor, dass ab 1. Mai 2015 importierte Grabdenkmale und -einfassungen aus Naturstein auf Friedhöfen nur noch versetzt werden dürfen, wenn sie ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen, wenn ein Grabmal/eine Einfassung aus einem Staat stammt, "auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) verstoßen wird."
Dann müsse eine Zertifizierungsstelle bestätigen, dass die Herstellung ohne die schlimmsten Formen von Kinderarbeit erfolgt ist. Außerdem müssten die Steine "durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet" sein.
Noch keine Zertifizierungspflicht
Welche Staaten gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen, werde noch sorgfältig fachlich geprüft. Da diese Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, bestehe derzeit noch keine Zertifizierungspflicht, heißt es in der Begründung für den Erlass. Eine Ahndung von Verstößen gegen § 19, Abs. 1, Nr. 1 des Bestattungsgesetzes könne dementsprechend derzeit nicht erfolgen.
Steinmetzmeister Fritz Sill vom LIV für das nordrheinische Steinmetz- und Bildhauer-Handwerk sagte dazu: "Ich finde es bemerkenswert, dass die Minister nicht – wie avisiert – einen neuen, späteren Stichtag als den 1. Mai festgelegt haben."
(15.4.2015)