Gewährleistungspflicht für Inschriften auf Grabmalen?

Urnengrabmale, Foto: Pixabay


Eine Witwe aus Hannover beschwerte sich bei einem Steinmetzbetrieb, dass die Schrift auf dem Urnengrab ihres Mannes nach zwei Jahren schon stark verblasst wäre und bat um kulante Erneuerung bzw. Nachbesserung. Außerdem verwies sie auf die Gewährleistungspflicht von fünf Jahren bei Grabsteinen. Der Steinmetz wandte sich daraufhin an Herrn Prof. Dr. Merke, Friedhofsrechtsberater, und bat um Rechtsauskunft. Er selbst hatte die Witwe nur mündlich über die eingeschränkte Haltbarkeit der Inschrift informiert und fragte, ob auf die Tönung der Inschrift eine Gewährleistung von 5 Jahren rechtens ist. 

Herr Prof. Dr. Merke antwortete wie folgt: „… die Streitsucht nimmt in der Gesellschaft leider zu. Deshalb muss man bei Auftragsbestätigungen, AGBs etc. aufpassen, sonst ist man als Steinmetzbetrieb am Ende der Gebissene. Ein Grabmal gilt rechtlich als Bauwerk mit einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634 a I Nr. 2 BGB. Wenn Sie die Gewährleistung für einzelne Teilleistungen einschränken wollen, dann müssen Sie dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich festhalten: 'Die Gewährleistungsfrist für die Schrift (Farbtönung) beträgt zwei Jahre. Der Kunde muss diese nach Ablauf der Gewährleistung auf eigene Kosten erneuern lassen.' Mündliche Erklärungen sind für die Katz.“ 
Zum Schluss riet er dem Steinmetz, der Kundin freundlich zu antworten und aus Kulanz die Schrift auf seine Kosten zu erneuern, denn „man soll keine Kriege führen, die man von vornherein verliert.“

Auf die Frage, ob es ausreicht, den Hinweis über die eingeschränkte Haltbarkeit der Schrift auf der Rückseite des Auftrags in den Lieferbedingungen aufzuführen, gibt Prof. Dr. Merke zu Bedenken: "Der Hinweis muss dem Offenlegungsprinzip entsprechen. Je wichtiger ein Punkt für die Vertragspartner ist, desto klarer muss darauf hingewiesen werden. Die Unübersehbarkeit bzw. die zeitlich/fachliche Überfordung von Verbrauchern/Gewerbetreibenden führen dazu, dass die Rechtsprechung zunehmend AGB Regelungen nicht mehr akzeptiert und darauf verweist, dass Einschränkungen der Kernpunkte des Vertrages klar hervorgehoben werden müssen.
Die Antwort: ein Hinweis auf der Rückseite, dass die Farben nicht korrekt auf dem Grabstein erscheinen, reicht nicht aus, wenn die Farbäquivalenz maßgeblich für die Vertragserfüllung ist."

(26.03.2020/ck)

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