F&E Projekte rückwirkend fördern lassen
- Erstellt von Sabine Hentschel
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Erstmalig ist es mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz (FZulG) möglich, Förderungsmittel rückwirkend zu beantragen. Unternehmen, ob klein oder groß, Einzelunternehmer oder Konzerne, können nun im Nachhinein ihre internen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, externe Forschungsaufträge und selbst ihre eigenen F&E-Einsätze fördern lassen, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben.
Der Gesetzesentwurf ermöglicht es unternehmenstechnisch, nachträglich einen finanziellen Zuschuss zu erhalten, um die Ressourcen effizienter zu nutzen. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes durch das Bundeskabinett am 30. August 2023 werden zudem ab 2024 weitere attraktive Fördermöglichkeiten in Aussicht gestellt, so Sabine Hentschel der Hentschel Fördermittelberatung für Forschung & Entwicklung.
Die Fördermittelberater von EPSA Deutschland empfehlen den Unternehmen, die noch Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E) aus dem Jahr 2020 geltend machen möchten, Anträge bis Mitte August 2024 zu stellen. Die Frist für die Beantragung der entsprechenden Forschungszulage beim Finanzamt wurde verlängert: Nun ist es möglich, den Antrag beim Finanzamt auch im Jahr 2025 einzureichen, sofern ein positiver Bescheid der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorliegt. Diesen Bescheid können die Unternehmen bis zum 31. Dezember 2024 bei der BSFZ für das Wirtschaftsjahr 2020 beantragen. Jedoch benötige die Bescheinigungsstelle Forschungszulage zwei bis drei Monate, um die Anträge zu prüfen. Ohne diese Bescheinigung wird der Antrag auf Forschungszulage vom Finanzamt nicht bearbeitet, so EPSA Deutschland. Bei nicht fristgerechter Beantragung könnten Unternehmen bis zu 1 Mio. € an Förderungen für F&E-Ausgaben im Jahr 2020 verlieren.
Die Förderung im Detail
Bisher wurden 25% eines Projektvolumens von bis zu 4 Mio. € pro Jahr und Unternehmensverbund unterstützt. Dies führte zu einer bisherigen maximalen Förderung von 1 Mio. € pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2024 soll jedoch eine Erhöhung auf 12 Mio. € für alle Ausgaben gewährleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2023 auftreten. Die maximal erreichbare Forschungszulage pro Jahr erhöht sich somit von 1 Mio. € auf 3 Mio. €.
Wer und was wird gefördert?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen sind förderfähig, unabhängig von ihrer Größe und Branche. Gefördert werden eigenbetriebliche Forschung, externe Forschungsaufträge und Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern. Zudem soll künftig auch der anteilige Aufwand für Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagen berücksichtigt werden, z.B. Labor-, Test- und Analysegeräte sowie Prüfstände.
Unternehmen, die Fördermittel nutzen, sind klar im Wettbewerbsvorteil, so die Hentschel Fördermittelberatung. Häufig fehle im Alltag jedoch die Zeit, um wochenlang über Antragsformularen und Programmrichtlinien zu sitzen. Daher lohne es sich, darüber nachzudenken, ob ein Outsourcing der Antragstellung nicht sinnvoller ist. www.hentschel-foerdermittel.de