Corona: Abschlussprüfverfahren zur Bewilligung des Kurzarbeitergeldes
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Die Bundesagentur hat den Ablauf des Prüfverfahrens im Kurzarbeitergeld skizziert. Das Verfahren bis zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist vom Gesetzgeber auf Schnelligkeit angelegt worden. Daher wird durch die Bundesagentur das Kurzarbeitergeld zunächst immer nur vorläufig ausgezahlt. Eine Überprüfung hat der Gesetzgeber erst nach Ende des Abrechnungszeitraums in einer Abschlussprüfung vorgesehen, die innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Kurzarbeitergeldbezuges durchzuführen ist. Hier hat die Bundesagentur auch kein Ermessen, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, diese Prüfung durchzuführen.
Zu Beginn der Abschlussprüfung wird der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit aufgefordert, die für die Kurzarbeitergeldberechnung bzw. die für die Rechtmäßigkeit des KUG-Bezuges erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel wird es sich dabei um die für die Lohnabrechnung maßgebenden Unterlagen, wie z. B. in Arbeitszeitaufzeichnungen (Schichtbücher, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u. ä. handeln. Der Arbeitgeber hat dazu eine Mitwirkungspflicht nach § 319 SGB III. Nach Eingang der Unterlagen gleicht die Agentur für Arbeit diese Unterlagen mit den während des KUG-Bezuges eingereichten Leistungsanträgen und Abrechnungslisten ab.
Die Agenturen sind gehalten, diese Prüfungen in der Regel in der Agentur für Arbeit durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen wird daher eine Vorortprüfung erforderlich sein. Nach erfolgter Prüfung bekommt der Betrieb einen Abschlussbescheid. Damit sind die vorläufigen Entscheidungen nach § 328 SGB III endgültig. Sofern sich aus der Prüfung Überzahlungen ergeben, sind diese gem. § 328 Abs. 2 SGB III zu erstatten.
Wird festgestellt, dass ordnungswidrige relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird das Verfahren intern durch die Stelle für Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Sollten sogar strafrechtlich relevante Tatsachen festgestellt werden, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt, die dann über das weitere Verfahren entscheidet.
Werden Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) festgestellt, sind diese Erkenntnisse dem Zoll zuzuleiten.
(26.06.2020/ck)