Werbeverbot auf Friedhöfen

Im Allgemeinen steht in Friedhofssatzungen, dass das Anbieten von Waren oder gewerblichen Diensten auf dem Friedhof nicht erlaubt ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte im Sommer 2018 fest, dass dies auch für auf den Grabmalen angebrachte Firmenschilder gilt. Sind diese mit vollständigen Kontaktdaten versehen, dann verstoßen sie gegen § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (in Verbindung mit der gemeindlichen Friedhofssatzung).

Ein Besucher des Friedhofs verstehe solche Firmenschilder nicht als schlichte, neutrale Herstellerangabe "zu Verwaltungszwecken", sondern als Maßnahme zur Absatzförderung und damit als ein "Anbieten", so das OLG in seinem Urteil. Ein Anbieten von Waren heißt im Sinne der Friedhofssatzungen nicht zwangsläufig, dass die Waren zum sofortigen Kauf angeboten werden. Aber es sei nicht mit der Würde eines Friedhofs vereinbar, wenn ein Gewerbetreibender dort kommerzielle Interessen verfolge. Außerdem sollen die Trauernden mit einem Werbeverbot vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen geschützt werden. Dabei sei es unerheblich, wie groß das angebrachte Schild ist oder ob die Friedhofsverwaltung solche Kennzeichnungen in einem gewissen Format duldet. Denn die Besucher könnten sich auch von den Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar ist, sagt das Gericht. 

Mit diesem Urteilsspruch ändert das OLG einen Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 22. September 2017 (Aktenzeichen Kn 8 O 148/17). Die Klägerin hatte dagegen Berufung eingelegt und teilweise Recht bekommen. Die Beklagten wurden schlussendlich dazu verurteilt, Werbeaufschriften auf Grabmalen zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist unter dem Aktenzeichen 2 U 167/17 nachzulesen.

(Veröffentlicht am 5. März 2019)
 

Autor/in: Melissa Gößling