Erlass zum Bestattungsgesetz

Der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. vero hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass durch das Inkrafttreten des § 4a BestG (1. Januar 2020) einige Unsicherheiten bezüglich der Umsetzung entstanden sind. Auch der Umgang mit Altbeständen wurde zunächst nicht geregelt. Der § 4a regelt u.a. die Produktion und Aufstellung von Grabsteinen in Zusammenhang mit Kinderarbeit.

Vom zuständigen Gesundheitsministerium NRW liegt inzwischen ein Erlass vor, der Handlungsempfehlungen zum Umgang mit § 4a beinhaltet. Ein wichtiger Punkt, der Umgang mit Altbeständen, d.h. Natursteinen, die vor dem 1. Januar 2020 importiert wurden, ist nun geregelt: „Natursteine, die vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden. Es muss jedoch ein Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr erbracht werden. Dazu können sich Friedhofsträger Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorlegen lassen. In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen akzeptiert werden.“

Der gesamte Wortlaut des Erlasses kann über diesen Link abgerufen werden.

27.04.2020/rh