Versand von Grabmal-Katalog nach Sterbeanzeige erlaubt?

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Ende Mai 2018 trat die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Viele Unternehmer sind aber noch heute unsicher, wie und in welchem Umfang sie nach den Bestimmungen der DSGVO Werbung verschicken dürfen. Eine Leserin fragte die Naturstein-Redaktion ganz konkret: "Darf ein Steinmetz nach der neuen Datenschutzverordnung noch Grabmal-Kataloge verschicken? Viele Steinmetze versenden diese drei Monate nach einer Sterbeanzeige. Aber ist das zulässig?"

Wir haben Prof. Dr. Gerd Merke, Friedhofsrechtsberater im Zentralverband der Deutschen Naturwerksteinwirtschaft (ZDNW), um seine Einschätzung gebeten. "Die Datenschutzbeauftragten der Länder haben unterschiedliche Ansätze, wie in einem solchen Fall gehandelt werden darf. Ich denke aber, dass es kein Problem sein sollte, nach vier Wochen Grabmal-Kataloge zu versenden", sagt Prof. Dr. Gerd Merke. Aber: "Man sollte im Anschreiben nicht auf den konkreten Sterbefall Bezug nehmen und auch nicht kondolieren. Als allgemeine Werbung bzw. Information ist das Zusenden des Katalogs jedoch zulässig."

(veröffentlicht am 27. November 2019)