Veröffentlichung von Grabsteinfotos im Internet zulässig

Am 29. November berichtet das Online-Portal www.datenschutzbeauftragter-info.de ein Urteil des Amtsgerichts Mettmann, welches besagt, dass Online-Datenbanken mit Grabsteinfotos rechtlich zulässig sind (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. 25 C 384/14).

Ein Verein für Ahnenforschung betreibt folglich ganz legal eine Website, auf der er Fotos von Grabsteinen aus ganz Deutschland publiziert. Eingereicht werden können diese Bilder von jedermann. Nutzer können dann kostenlos nach den Grabmalen ihrer Ahnen suchen und Wissenswertes über ihre Herkunft erfahren. 

Keine Einwilligung vorhanden
Die Klägerin war zufällig auf das Portal gestoßen und hatte entdeckt, dass bei der Suche nach dem Namen ihrer schon längere Zeit verstorbenen Eltern als ersten Treffer das in dem streitgegenständlichen Portal veröffentlichte Foto von deren Grabstein auftauchte. Der Portalbetreiber hatte zuvor allerdings weder ihr Einverständnis noch das Einverständnis ihrer Eltern in diese Veröffentlichung und der darauf eingravierten Lebensdaten eingeholt.

Kein Unterlassungsanspruch
Das Amtsgericht Mettmann sah keinen Anspruch der Klägerin begründet, dass der Portalbetreiber die Veröffentlichung des Grabsteinfotos ihrer Eltern und ihrer Lebensdaten unterlassen muss. Denn Friedhöfe seien "öffentlich zugängliche Orte, die dort befindlichen Gräber können von einer breiten Öffentlichkeit besucht und angesehen werden. Dabei erlangen die Besucher auch Kenntnis von den in die Grabsteine eingravierten Lebensdaten der Verstorbenen, womit die Daten veröffentlicht wurden." Somit bestehe weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts noch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Verstorbenen.

Den Original-Artikel finden Sie unter:
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/veroeffentlichung-von-grabsteinfotos-im-internet-zulaessig/

(Erschienen am 06.12.2016)

 

Autorin: Susanne Storath