Urnen-Umzug bleibt verboten

Urnen dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen nachträglich in eine andere Grabstelle gebracht werden.

Urnen mit der Asche Verstorbener dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen nachträglich in eine andere Grabstelle gebracht werden. Der Umzug der Angehörigen an einen neuen Wohnort reicht laut aktueller Rechtsprechung weiterhin nicht als Grund für die Umbettung der sterblichen Überreste aus. 

In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage einer Frau zurückgewiesen, die eine Umbettung der Urnen ihres Mannes und ihrer Mutter erreichen wollte (Aktenzeichen 14 K 4013/16). Sie hatte sich aufgrund ihres Alters entschlossen, an den Wohnort ihrer beiden Töchter zu ziehen, und stellte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung einen Antrag auf Umbettung der Urnen.

Die Richter schlossen sich der gängigen Rechtsprechung an, nach der ein Umzug Angehöriger keinen "wichtigen Grund" für eine Umbettung darstellt. Dieser wird grundsätzlich vorausgesetzt, sowohl für Leichname als auch für – weitaus einfacher zu handhabende – Urnen. Als wichtiger Grund anerkannt wird zum Beispiel, wenn ein Verstorbener nachweislich an einem anderen Ort bestattet sein wollte. Im vorliegenden Fall konnte dies jedoch nicht nachgewiesen werden. Im Mittelpunkt steht bei solchen Entscheidungen meist, dass die Überreste der Verstorbenen im Sinne der Totenruhe nicht unnötig bewegt werden.

Rechtsanwalt und Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt hält die Auslegung der Gerichte zum wichtigen Grund keineswegs für zwingend: "Eine Umbettung verletzt die postmortale Würde nur dann, wenn sie auch dem – mutmaßlichen – Willen des Verstorbenen widerspricht." Es liege bei einem Umzug im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege einfacher und damit besser möglich sind. Die verschiedenen Generationen leben häufig nicht mehr an einem Ort. Umzüge aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen sind an der Tagesordnung. Die Gesetzgeber sollten Umbettungen für Urnen deshalb erleichtern, um dem Wandel zur mobilen Gesellschaft gerecht zu werden, so der Rechtsanwalt.

(25.11.2017)