Urheberrecht und Designschutz für Grabmalbetriebe

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Viele nehmen heutzutage ihre Persönlichkeitsrechte intensiv wahr. Das wirkt sich im Grabmalbereich auf die Anwendung des Urheberrechts und des Designschutzes aus. Prof. Dr. Gerd Merke gibt einen Überblick über die Rechtslage und Tipps für den Umgang damit.

Kein Urheberschutz für Grabmale
Gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählen zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach Ziffer 4 auch Werke der bildenden Künste einschließlich Werke der Baukunst, der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke. Zur Frage, was darunter zu verstehen ist, gibt es in der rechtlichen Kommentarliteratur eine große Bandbreite von Anmerkungen, die den Laien nur verwirren kann. Für das Grabmal kann festgehalten werden, dass es in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießt, da sämtliche Gestaltungselemente vorbekannt und bereits unendlich variiert worden sind.

Designschutz: begrenztes Monopol
Im Gegensatz zum Urheberrecht haben eingetragene Designs in der Praxis eine viel größere Bedeutung. Sie schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, beispielsweise von Bekleidungsstücken über Möbel bis hin zu Grabmalen. Wird das Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen, erhält der Antragsteller ein zeitlich begrenztes Monopol auf eben diese Erscheinungsform, sprich: die äußere Form und Farbgestaltung dieses Produkts.

BIV und DNV helfen weiter
Wie man im Einzelnen vorgehen sollte, hängt vom jeweiligen Fall ab. Hier können der Bundesverband Deutscher Steinmetze (BIV) und der Deutsche
Naturwerkstein-Verband (DNV) Hilfestellung leisten. Beide Verbände konnten in den letzten Jahren auf dem Gebiet des Designschutzes viele Erfahrungen sammeln.
www.biv-steinmetz.de
www.natursteinverband.de

Weitere Informationen unter anderem zu Gebühren für den Designschutz finden Sie in Naturstein 06/2018, ab Seite 22.

(Veröffentlicht am 21. Juni 2018)

Autor/in: Prof. Dr. Gerd Merke