Solo-Selbstständige und Corona

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Die Corona-Soforthilfe für Solo-Selbstständige bleibt unübersichtlich. Außer Hilfen des Bundes gibt es zusätzliche Hilfen der Länder, die sich voneinander unterscheiden. Den größten Teil des Geldes dürfen die Solo-Selbstständigen auch nur dazu nutzen, um ihre Firma fortzuführen und nicht, um den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Landesprogramme, die zunächst den Lebensunterhalt miteinschlossen, wurden gekürzt, nachdem der Bund solche Hilfen nicht zahlen wollte und auf die Möglichkeit der Grundsicherung verwies. Doch die wird nicht rückwirkend ausgezahlt. 

Nordrhein-Westfalen hat deshalb eine eigene Lösung entwickelt. Demnach dürfen Antragsteller, die ihren Antrag im März oder April gestellt haben, einmalig 2.000 € zum Leben nutzen, also für Miete, Krankenversicherung oder Altersvorsorge. Das gilt aber nicht für Antragssteller, die bereits Grundsicherung beantragt haben. Das Wirtschaftsministerium rechnet dennoch mit bis zu 200.000 Antragstellern und bis zu 400 Mio. €, die das Land dem Bund erstatten will. 

Baden-Württemberg zahlt Unternehmen und Solo-Selbstständigen einen sogenannten „fiktiven Unternehmerlohn“ in Höhe von maximal 1.180 € im Monat und Hamburg zahlt einmalig 2.500 € zum Lebensunterhalt. 

Einmannbetriebe im Steinmetzhandwerk, die Corona-Hilfen beantragen wollen, sollten sich auf den Internetseiten der jeweiligen Wirtschaftsministerien ihrer Länder informieren. Eine aktuelle Übersicht der unterschiedlich geregelten Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige gibt es im Internet auch auf der Seite von Verdi, (Stichworte: Verdi Soloselbstständige Corona). 

(19.05.2020/ck)

Autor/in: Christiane Weishaupt