Runderlass zum § 4a Bestattungsgesetz NRW

Der angekündigte Runderlass des Gesundheitsministeriums Nordrhein-Westfalen (siehe Artikel "Keine Kinderarbeit an Grabmalen: Die Branche bringt sich ein" in Naturstein 3/2015, ab S. 42) ist am 15. April im Einvernehmen mit drei weiteren Ministerien im Ministerialblatt veröffentlicht worden. Er trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 4a, Absatz 1 des Landesbestattungsgesetzes schreibt vor, dass ab 1. Mai 2015 im­portierte Grabdenkmale und -einfassungen aus Naturstein auf Friedhöfen nur noch versetzt werden dürfen, wenn sie ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte müssen einen entsprechenden Nach­weis erbringen, wenn ein Grabmal/eine Einfassung aus einem Staat stammt, "auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Inter­nationalen Ar­beitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Ver­bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms­ten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) verstoßen wird."

Dann müsse eine Zertifizierungsstelle bestätigen, dass die Herstellung ohne die schlimms­ten Formen von Kinderarbeit er­folgt ist. Außerdem müssten die Steine "durch das Aufbringen eines Siegels oder in an­derer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet" sein.

Noch keine Zertifizierungspflicht
Welche Staaten ge­gen die oben genannten Vorschriften ver­stoßen, werde noch sorgfältig fachlich geprüft. Da diese Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, bestehe derzeit noch keine Zertifizierungspflicht, heißt es in der Begründung für den Erlass. Eine Ahndung von Verstößen gegen § 19, Abs. 1, Nr. 1 des Bestattungsgesetzes könne dementsprechend derzeit nicht erfolgen.

Steinmetzmeister Fritz Sill vom LIV für das nordrheinische Steinmetz- und Bildhauer-Handwerk sagte dazu: "Ich finde es bemerkenswert, dass die Minis­ter nicht – wie avisiert – einen neuen, späteren Stichtag als den 1. Mai festgelegt haben."

(15.4.2015)

Autorin: Susanne Storath