Neue Regelungen bezüglich Strahlenbelastung von Baustoffen

Seit Anfang des Jahres müssen Hersteller und Inverkehrbringer nachweisen, dass von Produkten wie Natursteinen oder Fliesen keine unzulässige Strahlenbelastung ausgeht. Das schreibt das zum 31. Dezember 2018 novellierte Strahlenschutzgesetz vor, laut dem mineralische Baustoffe analysiert werden müssen, um nachzuweisen, dass die von ihnen ausgehende natürliche Radioaktivität den sog. Aktivitätsindex unterschreitet. Dieser regelt die für den jeweiligen Baustoff zulässige Jahresdosis an natürlicher Strahlung. Die Berechnung geschieht nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren.

Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen beispielsweise sind folgende mineralische Primärrohstoffe radiologisch zu betrachten: saure magmatische Gesteine, daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine sowie Geomaterialien mit einem hohen Anteil organischer Substanz, darunter bestimmte Schiefer und Kalkstein (Travertin). Organische Anteile in den Gesteinen können Uran und Thorium enthalten. Vorgeschrieben sind Messungen, bei denen geprüft wird, ob durch Radionuklide in den jeweiligen Baustoffen der Referenzwert von 1 Millisievert pro Jahr überschritten werden kann. Ist das der Fall, müssen die zuständigen Behörden informiert werden. Diese können dann Maßnahmen zum Schutz erlassen, zum Beispiel eine Einschränkung bestimmter Anwendungen. Auch ein Referenzwert zur Bewertung der Konzentration des radioaktiven Edelgases Radon in Aufenthaltsräumen wurde festgelegt.

Ausführliche Informationen über das novellierte Strahlenschutzgesetz gibt es auf der Website der Bundesamts für Strahlenschutz (BfS). Dienstleistung rund um die Messung der Radioaktivität von Baustoffen führen verschiedene Anbieter durch, beispielsweise der TÜV Süd.

(6.2.2019)