Mindestplattendicke von Natursteinfassaden

In der aktuellen Ausgabe der DIN 18516 Teil 3 vom März 2018 erfolgte gemäß der Produktnorm für Fassadenplatten DIN EN 1469 eine begriffliche Anpassung an die in der bautechnischen Bemessung (Eurocodes) übliche Verwendung von Nennmaßen. Im Geltungsbereich der DIN 18516-3: 2018 wurde der Begriff „Plattendicken ≥ 30 mm“ geändert durch „Nenndicken ≥ 30 mm“, wobei bzgl. der Grenzabmaße (z.B. +- 10 % bei einer Nenndicke von 30 mm) auf die zugehörige Produktnorm DIN EN 1469 verwiesen wird.


Bereits mit der Ausgabe 2011 wurde das Sicherheitskonzept von einem globalen Sicherheitsbeiwert von „3“ auf das in der Bautechnik übliche Teilsicherheitskonzept umgestellt. Das neue Teilsicherheitskonzept berücksichtigt für unkritische Naturwerksteine eine Sicherheit von 2,7. Zusätzlich sind jedoch die Besonderheiten des Materials wie der Einfluss von Frost-Tau-Wechsel, Nasslagerung, Streuung der Prüfwerte sowie die Spaltbreite der Dornlagerung mit jeweiligen Teilsicherheitsbeiwerten zu berücksichtigen. Abschließend sorgen eine Leistungserklärung vor und die Produktionskontrolle (WPK) mit CE-Kennzeichnung während der Ausführung für vergleichbare Materialeigenschaften. Insgesamt ist das Sicherheitsniveau, insbesondere bei Natursteinen mit geringen Festigkeiten, wesentlich materialspezifischer und höher. 
Durch das Teilsicherheitskonzept sowie die weiteren spezifischen Vorgaben für Fassadenplatten (u.a. Berücksichtigung von Witterungseinflüssen, Durchfeuchtung, Streuung und Aktualität der Prüfwerte) werden relevante Sicherheitsrisiken abgedeckt. Die Formulierung der DIN 18516-3 bedeutet, dass innerhalb der Vorgaben der Produktnorm Dickentoleranzen und somit auch Toleranzen der Restwanddicke am Ankerdornloch, die entscheidend für die Tragfähigkeit der Ankerdorne einer Fassadenplatte ist, sowohl nach oben als auch nach unten möglich sind. 
Um mögliche negative Toleranzen der Restwanddicke (z.B. Restwanddicke von 7 mm) auch rechnerisch berücksichtigen bzw. die Tragfähigkeit von Fassadenplatten im Einbauzustand beurteilen zu können, ist für diesen Nachweis gemäß DIN 18516-3: 2018, Abs. 7.6 ein linearer Abminderungsfaktor zu verwenden.


Die DIN 18516-3:2018 ist als Regelwerk eindeutig und entspricht aus Sicht der bauausführenden Gewerke uneingeschränkt den anerkannten Regeln der Bautechnik.