Mehr Kohle in Corona-Zeiten (2)

(Zierbild: Pixabay)

Pandemie, Lockdown, Kurzarbeit: Bereits im Jahr 2020 haben die Wirtschaft und vor allem viele kleinere Betriebe stark gelitten. Gerade im Handwerk ist Home Office keine Lösung. Allerdings gibt es im neuen Jahr 2021 auch Gutes zu vermelden. Wir haben einen Überblick der aktuellen Fördermittel in vier Teilen für kleine und mittlere Unternehmen zusammengestellt. Im zweiten Teil lichten wir den Regelungs-Dschungel von Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe.

Verlängerung des Kurzarbeitergelds
Im Allgemeinen kann Kurzarbeitergeld für zwölf Monate bezogen werden. Aufgrund der Pandemie würde die Bezugsdauer für Betriebe, die bereits vor dem 31. Dezember 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes muss formlos per E-Mail vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Die Dauer der Kurzarbeitsphase und die Gründe für die Verlängerung sind dabei anzugeben. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin in 2021 in dem bisherigen Umfang steuerfrei. Zusätzlich gibt es folgende Vorteile:

  • Bis zum 31. Juni 2021 werden Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit vollständig erstattet.
  • Vom 1. Juli 2021 bis zum Ende des Jahres werden die Sozialversicherungsbeiträge noch zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 77 % ab dem vierten Monat und auf bis zu 87 % ab dem siebten Monat wird bis zum Ende des Jahres verlängert.
  • Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeitsphase werden bezuschusst, wenn der Mindestumfang über 120 Stunden besträgt, die Maßnahme nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen ist oder die Weiterbildungsmaßnahmen auf ein Fortbildungsziel vorbereiten, das nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsgesetz) förderfähig ist.

Überbrückungshilfe III
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet kleinen und mittleren Unternehmen ein umfangreiches Maßnahmenpaket an. Eine der Maßnahmen ist die Überbrückungshilfe III. Coronabedingte Umsatzausfälle von November 2020 bis Ende Juni 2021 sollen damit ausbalanciert werden. Bis zum 31. August 2021 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Beträge bis zu 800.000 Euro werden dabei ausgezahlt. Unternehmen, die mindestens 30 % Umsatzeinbrüche hatten, können den Antrag unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. 

Den kompletten Artikel finden Sie in Naturstein 06/2021.

(Veröffentlicht am 03. Mai 2021) 
 

Autorin: Christine Kulgart