Keine Werbung auf dem Friedhof erlaubt!

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Ein Steinmetz hatte Friedhofsvasen mit Werbedruck zur kostenlosen Mitnahme in seinem Betrieb und im Internet für 1 € angeboten. 2016 hatte das Landgericht Trier dieses Vorgehen verboten, was der Steinmetz jedoch ignorierte. Daher verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld von 5.000 €. Dagegen legte der Steinmetz Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. Der Steinmetz habe gegen das Werbeverbot auf dem Friedhof verstoßen. Dabei sei unerheblich, ob er selbst oder seine Kunden die Vasen auf den Gräbern aufgestellt hätten. Er hätte seine Kunden auf das Werbeverbot aufmerksam machen müssen, urteilte das OLG. (Aktenzeichen 9 W 648/18, OLG Koblenz Urteil vom 28.1.2019)

In vielen Friedhofssatzungen wird Werbung auf dem Friedhof verboten. Über einen ähnlichen Fall haben wir im März berichtet (nachzulesen hier). Hier hatte ein Grabmal-Hersteller seine Produkte mit Firmenschildern versehen. Das Urteil des OLG Stuttgart war eindeutig: Ein Firmenschild mit Unternehmensnamen und Kontaktdaten ist auf einem Grabstein nicht erlaubt. Die Trauernden sollen mit einem Werbeverbot vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen geschützt werden.

(veröffentlicht am 27. August 2019)