Keine Panik! – Stellungnahme des DNV zur neuen Strahlenschutzverordnung

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Seit der Veröffentlichung des Artikels "Nachweispflicht beachten!" (Naturstein 5/2019 – hier können Sie das Heft in unserem Webshop bestellen) erhalten wir viele Anfragen von Steinmetzen, welche Konsequenzen die Strahlenschutzverordnung für sie hat. Dipl.-Ingenieur (FH) und DNV-Geschäftsführer Reiner Krug gibt Entwarnung. 

Seit der Herausgabe der neuen Strahlenschutzverordnung in 2019 wird vermehrt nach der Strahlenexposition von Naturwerksteinen gefragt. Gemäß § 133 StrlSchG dürfen in Deutschland hergestellte oder in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die in Aufenthaltsräumen – also im Innenbereich – eingesetzt werden, zusätzlich zur natürlichen Exposition einen maximalen Indexwert für radioaktive Strahlung von 1 mSv/a aufweisen.
Nach Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) der Strahlenschutzverordnung gelten folgende mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen als radiologisch relevant:
•    Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,
•    Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,
•    Travertin.

Für die Berechnung des Indexwertes ist eine Berechnungsformel vorgegeben, die die Dicke und das spezifische Gewicht der verwendeten Baustoffe berücksichtigt. Naturwerksteine werden üblicherweise als dünne Wand- und Bodenbeläge mit Dicken bis 3 cm verwendet. Bisher ist kein Naturwerkstein bekannt, der als Fliese oder Platte einen Indexwert größer 1 aufweist.
Zitat aus dem Artikel "Nachweispflicht beachten!": "Ist der Aktivitätsindex größer als 1, ist davon auszugehen, dass die von dem mineralischen Primärrohstoff verursachte Strahlung den Referenzwert von 1 mSv/a überschreitet. Dann stehen Hersteller oder Inverkehrbringer in der Pflicht, die zuständige Behörde zu informieren."

Seit über 30 Jahren werden in Deutschland Untersuchungen und Bewertungen der radioaktiven Stoffe in Baustoffen und Bauprodukten durchgeführt. Von mehr als 1.500 Proben von Natursteinen, Baustoffen und mineralischen Reststoffen liegen im Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Daten der spezifischen Aktivitäten der relevanten Radionuklide vor. An einer großen Anzahl von Proben wurde zusätzlich die Radonfreisetzung bestimmt. Die Untersuchungen aus den vergangenen Jahren zeigen, dass selbst bei großflächiger Anwendung in Gebäuden alle getesteten Naturwerksteine als Wand- und Bodenbeläge in Gebäuden uneingeschränkt verwendbar sind.

Entsprechend der gültigen europäischen Produktnormen für Naturstein, wie beispielsweise der EN 1469 - Tabelle ZA.1.1 - Wandbeläge im Innenbereich, sind keine Angaben zur Radioaktivität erforderlich. 

(veröffentlicht am 9. Mai 2019)
 

Autor/in: Reiner Krug, Dipl.-Ing. (FH)