Friedhofsatzung verärgert Steinmetz

Laut Paragraf 24, Absatz 4 der Friedhofsatzung von Dorsten-Wulfen, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, heißt es "Das Abdecken von Grabstätten und Grabplatten aus zementgebundenen Materialien beziehungsweise aus anderen Steinmaterialien und mit Fertigelementen ist nicht gestattet. Grabplatten dürfen maximal ein Drittel der Grabfläche abdecken."

Ein von Steinmetz Rainer Kuehn angelegte Grabmal würde diese Regel brechen - obwohl sich das Grab gut in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt. Erst nach langen Verhandlungen konnte man sich schließlich auf eine Alternative einigen. Allerdings ist der Steinmetz nicht zufrieden, denn Friedhofssatzungen sollten den gestalterischen Freiraum nicht derart einschränken. Mehr zum Fall lesen Sie hier.

(Veröffentlicht am 27. November 2018)