Erleichterte Stundung für Sozialversicherungsbeiträge

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Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hat in einem Rundschreiben verkündet, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu erleichtern. 

Auf Antrag des Arbeitgebers können die Krankenkassen die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 stunden. Die Stundungen werden höchstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni gewährt. Falls eine Stundung gewährt wird, fallen keine Stundungzinsen an. Für den Stundungsantrag soll in der Regel eine "glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers" ausreichen, in der er angibt, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Krise erlitten hat, z. B. in Form von Umsatzeinbußen.

Sicherheitsleistung für die Stundung sind nicht erforderlich. Auf Säumniszuschläge oder Mahngebühren sollen die Krankenkassen verzichten. Soweit Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben wurden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Auch freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige können die Stundung oder eine unbürokratische Beitragsermäßigung nutzen. Vorrang vor der Stundung soll allerdings die Nutzung anderer Hilfsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Fördermittel haben. D. h. der Arbeitgeber muss gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung erklären, dass er um Hilfe aus den anderen Programmen (Kurzarbeitergeld, Soforthilfe, Kredite etc.) bemüht hat, diese Mittel aber nicht ausreichen oder noch nicht zur Verfügung stehen, oder dass er keinen Anspruch auf die Mittel aus diesen Programmen hat.

Drei wichtige Fragen zur Stundung von GLV-Beiträgen beantwortet der Zentralverband des Deutschen Handwerks hier: 3 Fragen

(veröffentlicht am 16. April 2020)