Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeitern Pflicht

(Zierbild: Pixabay)

Am 27. Juni 2019 beschloss der Bundestag eine Änderung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Statt bisher ab zehn Mitarbeitern ist ein eigener Datenschutzbeauftragter nun erst ab 20 Mitarbeitern in einem Handwerksbetrieb notwendig. Dadurch bleibt es den Betriebsleitern bis 20 Mitarbeitern selbst überlassen, ob sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen oder die DSGVO selbst umsetzten wollen. Die komplette Umsetzung ist nach wie vor Pflicht.

Die Regelung bezieht sich auf Personal, welches sich "ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt". Darunter fallen beispielsweise Mitarbeiter der Kunden- und Personalverwaltung. Handwerker und Produktionsmitarbeiter fallen unter die Kategorie "nicht ständig beschäftigt", da sie nur mit Adressen und Namen der Kunden in Berührung kommen. Dadurch ist auch die Schwelle der 20 Mitarbeiter interpretierbar.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier.

(Veröffentlicht am 9. Juli 2019)