BIV informiert: 500 Millionen Euro schweres Hilfsprogramm für kleine und mittlere Ausbildungsunternehmen

Die beschlossenen Eckpunkte für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sehen im Wesentlichen fünf Maßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Es gibt keine Ausweitung über KMU hinaus; bestimmte Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen sind zusätzlich aufgenommen worden.

Die Ausbildungsprämien und die Bedingungen:
1.    Unternehmen, die „in erheblichem Umfang“ von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau der letzten drei Jahre (2017-2019) halten. Konkret sollen sie für jeden für 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro erhalten. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit. Von der erheblichen Betroffenheit wird ausgegangen, wenn das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

2.    Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden. Im Übrigen gelten dieselben Voraussetzungen wie bei 1.

3.    Unternehmen, die in der Krise für Auszubildende und deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb; anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsaktivitäten auch ohne Förderung wie üblich fortgesetzt werden können. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

4.    Besonders gefördert werden KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) und andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende übernehmen, welche die Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb weiterführen können, weil der Betrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern, betroffen ist. Eine Einstellung oder maßgebliche Behinderung des Geschäftsbetriebs vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. In den beschlossenen Eckpunkten sind keine Förderbeträge für diese Maßnahmen genannt. Vielmehr wird auf den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 verwiesen. Danach sollen die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert werden. Für diese Maßnahme läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.

5.    Unternehmen, die bis 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Die Förderrichtlinien werden jetzt zügig in den zuständigen Institutionen erarbeitet. Sie werden die konkreten Voraussetzungen der Förderungen benennen sowie die Stellen, bei denen die Förderungen beantragt werden können.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbildungsplaetze-sichern-1763542

(30.06.2020/ck)
 

Autor/in: BIV - Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks