Mögliche Rückzahlung von Corona-Hilfen

Jetzt heißt es Corona-Hilfen überprüfen, um Rückzahlungen zu vermeiden. (Foto: pixabay/Firmbee)
Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder der Kanzlei "Schultze & Braun" in Nürnberg (Foto: "Schultze & Braun")
Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der "MTG Wirtschaftskanzlei" (Foto: "MTG Wirtschaftskanzlei")

Viele Unternehmen stehen trotz der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen immer noch vor den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Staatliche Hilfspakete haben ihnen geholfen, finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden. Jetzt sei jedoch die Überprüfung und mögliche Rückzahlung dieser Hilfen angesagt, so Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der "MTG Wirtschaftskanzlei".
"Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden. Bis 30. Juni 2023 müssen sie eine Schlussabrechnung einreichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragen." Eine Schlussabrechnung müsse von einem prüfenden Dritten, wie einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, eingereicht werden.


Rückzahlungen vermeiden
"Die Schlussabrechnung ermöglicht es den Unternehmen, eine Rückzahlungspflicht zu vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung zu reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, für die sie nicht berechtigt waren", erklärt Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder der Kanzlei "Schultze & Braun" in Nürnberg. Die Rückzahlung basiert auf der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den geschätzten Angaben im Antrag.
Laut Rechtsanwältin ist es auch wichtig nachzuweisen, dass der Umsatzrückgang durch die Corona-Pandemie bedingt war. Dies könne eine Herausforderung sein, da nicht jeder Umsatzrückgang automatisch als Corona-bedingt gilt. Für Unternehmensverbünde gelten zusätzliche Regeln. "Nur ein Unternehmen des Verbunds darf die Schlussabrechnung einreichen, unabhängig von der Anzahl der Unternehmen im Verbund", so Fehl-Weileder.

[01.06.2023/es]

Nachtrag 01.09.2023:
Neuer Stichtag 31. Oktober 2023 - Fristverlängerung bis 31. März 2024 im Einzelfall möglich
„Über drei Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht bei vielen nach wie vor krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an“, sagt Stefan Schwindl. „Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden. Bis zum 31. Oktober 2023 müssen sie eine Schlussabrechnung einreichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragen.“ 

Zweite und sehr wahrscheinlich finale Fristverschiebung – Stichtag unbedingt einhalten
„Auf dem Online-Portal, über das die Schlussabrechnungen eingereicht werden müssen, wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung oder die Fristverlängerung nur noch bis zum 31. Oktober möglich ist. Nach einer ersten Fristverschiebung auf Ende August 2023 dürfte die zweite Fristverschiebung daher sehr wahrscheinlich die finale sein“, so Schwindl.

 

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