Drei Grabsteine = ein Grabmal

Quelle: Aeternitas e.V.

Das Oberverwaltungsgericht Münster (AZ: 19 A 4386/18, vom 15.06.2021) hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Dem Beschluss zufolge bilden mehrere Einzelgrabsteine eine gestalterische Einheit. Sie dürfen die für ein Grabmal vorgegebene Höchstbreite nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall hatte ein Friedhofsträger die Inhaber einer Grabstätte aufgefordert, zwei zusätzliche, eng neben dem ursprünglichen Grabzeichen errichtete und nicht im Vorfeld genehmigte Steine wieder abzubauen. Das OVG gab ihm Recht

Schreibt eine Friedhofssatzung für bestimmte Grabstätten eine Höchstbreite für Grabmale vor, darf diese Vorgabe in der Regel nicht dadurch umgangen werden, dass mehrere einzelne, jeweils schmalere Grabsteine aufgestellt werden. Die Satzung für die betreffende Wahlgrabstätte bestimmte, dass Grabmale höchstens eine Breite von 1,40 m aufweisen dürfen. Da die drei einzelnen Steine zusammen 2,20 m umfassen, liegt laut dem Beschluss ein Verstoß gegen die Friedhofssatzung vor.

„Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem, dass sich das Grab in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften befindet“, erläutert Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V.. Für Friedhofsbereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften könnte ein solches Verfahren unter Umständen anders ausgehen. Exemplarisch zeige dieser Fall, dass eine Absprache mit der örtlichen Friedhofsverwaltung und das Einholen einer entsprechenden Genehmigung immer vor dem Aufstellen eines Grabmals erfolgen sollten.

(06.07.2012 / mw)

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