ChatGPT im Handwerksbetrieb

"ChatGPT hat das Potenzial, den Büroalltag von Handwerksunternehmern grundlegend zu erleichtern", so die Deutsche Handwerkszeitung. (Bild: Pixabay/Alexandra Koch)

"ChatGPT hat das Potenzial, den Büroalltag von Handwerksunternehmern grundlegend zu erleichtern", so die Deutsche Handwerkszeitung (DHZ). So kann der Chatbot beispielsweise Texte für die eigene Website schreiben. Der Einsatz von ChatGPT wirft jedoch Fragen auf, z. B. bezüglich des Urheberrechts und des Datenschutzes.

ChatGPT darf sich an Inhalten aus dem Internet bedienen und auch Handwerkern im Unternehmen ist es erlaubt, sich von dem Chatbot Texte schreiben zu lassen, so Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei »Wbs. legal« in Köln. "In aller Regel ist das Ergebnis des Chatbots ein völlig eigenes ›Werk‹ und Urheberrechte werden nicht verletzt." Eine Software könne aber niemals ein Urheber sein, denn dafür brauche es immer das Zutun eines Menschen, so Solmecke. Wenn die Maschine die eigentliche Arbeit erledigt, sei niemand der Urheber, so seine Einschätzung. Ein Urheberrecht komme hingegen in Betracht, wenn der kreative Anteil des steuernden Menschen ausschlaggebend für das Werk war, heißt es in der DHZ.
 
Sensible Daten
Bei der Eingabe sensibler Daten sollten Unternehmer vorsichtig sein, meint die DHZ. "Hier kann ein Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung zu Schadensersatz und Bußgeld führen", sagt Solmecke. Umgekehrt könne dem Arbeitnehmer bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht eine Kündigung drohen. Auch bei Falschinformationen "haftet in jedem Fall nur die Person bzw. das Unternehmen, welche(s) die falsche Information verbreitet", erklärt Solmecke und rät: "Letztlich sollte natürlich immer ein Mensch, der sich selbst mit der Materie auskennt, den Text gegenlesen."

Mehr dazu finden Sie auf der Website der DHZ.

(22.03.2023/es)

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