BIV: Gerüstbau durch Steinmetzbetriebe

Gerüstbau ist auch im Steinmetzhandwerk langjährige Praxis, u. a. bei Massivarbeiten in der Denkmalpflege. (Foto: Pixabay/Manfred Antranias Zimmer)

Der Bundesverband Deutscher Steinmetze (BIV) informiert über Regelungen zum Gerüstbau. Gerade bei Massivarbeiten, z.B. in der Denkmalpflege, ist es auch im Steinmetzhandwerk langjährige Praxis, dass je nach Betriebsgröße bzw. Arbeits- und Projektumfang die ausführenden Steinmetzbetriebe ihre eigenen Arbeits- und Hilfsgerüste beibringen, welche je nach Leistungsumfang auch mal von anderen Gewerken genutzt werden. Das ist nicht nur praktische Realität, sondern war bisher auch handwerksrechtlich verbindlich festgelegt – das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten wurde als "wesentliche Tätigkeit" u.a. auch vom Steinmetzhandwerk beschrieben.

Im Zuge der 2021er Novelle der Handwerksordnung wurde diese Praxis allerdings geändert. Verbindlich gilt die neue Regelung nach einer 3-jährigen Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2024:
"Die wesentliche Tätigkeit „Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten" des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die Gewerbe … Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer … der Anlage A zur Handwerksordnung nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten ausüben.“

Das bedeutet, aktuell dürfen die Steinmetzbetriebe aus handwerksrechtlicher Sicht selbst noch Gerüste aufbauen und Dritten zur Nutzung überlassen. Ab Juli 2024 wäre dies nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung durch die Handwerkskammer möglich. Wichtig dabei ist: Für die ausschließliche Erbringung der eigenen Leistungen dürfen Steinmetzbetriebe nach wie vor Ihre eigenen Arbeits- und Hilfsgerüste verwenden.

Zu diesem Thema verweist der BIV noch auf einige Textquellen:
https://www.hwk.de/geruestbau-zukuenftig-nur-noch-durch-geruestbauer/ 
https://www.geruestbauhandwerk.de/aktuelles/uebergang-zur-vollhandwerkwerdung-des-geruestbaus-erfolgreich-beendet/ 
https://www.hwk-hannover.de/artikel/aenderungen-der-handwerksordnung-23,0,5889.html 

(16.03.2023/es)

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