Unwirksam: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl, nach der nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die zertifizierterweise ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind und aus fairem Handel stammen, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Das entschied der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) nach einer mündlichen Verhandlung am 29. April.

Damit hatten Normenkontrollanträge von sieben Steinmetzbetrieben aus Ortenau Erfolg. Die Unternehmen hatten geltend gemacht, dass es für das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit keine gesetzliche Grundlage gebe und die Anforderungen an die Nachweispflicht nicht ausreichend klar formuliert worden seien. Es sei ihnen nicht möglich, die Wertschöpfungskette der verwendeten Steine darzustellen, so die Betriebe.

Die Stadt Kehl hatte erwidert, § 15 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) sehe vor, dass entsprechende Verbote erlassen werden können und bilde eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Verbot sei für Steinmetze zumutbar, auch wenn derzeit kein einziges Siegel für faire Grabsteine existiere, das als vertrauenswürdig anerkannt werden könne.

Der VGH begründet sein Urteil damit, dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Es belaste die Steinmetze vielmehr unzumutbar, da für sie nicht hinreichend erkennbar sei, welche Nachweismöglichkeiten bestehen und als ausreichend gelten. Verlässliche Möglichkeiten, um nachzuweisen, dass Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, gibt es nach Ansicht der Richter nicht. Das habe im Oktober 2013 bereits das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg festgestellt. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten. Hier gebe es bisher keine Anerkennung durch eine zuständige staatliche Stelle. Die Satzung der Stadt Kehl regele nicht ausdrücklich, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen. Da die entsprechende Vorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, könne offen bleiben, ob ihre gesetzliche Ermächtigung in § 15 Absatz 3 BestattG verfassungsgemäß sei.

Eine Revision des Urteils (Az.: 1 S 1458/12) hat der VGH nicht zugelassen. Die Entscheidung konnte binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(30.6.2014)



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