Urteil: Frist für Grabsteinwerbung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Werbeschreiben für Grabsteine erst nach einer Wartefrist von zwei Wochen nach einem Todesfall an Hinterbliebene verschickt werden dürfen. Anschließend könne eine solche Briefwerbung nicht mehr als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden, so der für Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat.

Anlass für die Gerichtsentscheidung war ein Fall im hessischen Lollar. Dort hatte ein Steinmetzbetrieb eine Briefwerbung für seine Grabsteine an eine Witwe gesandt, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung die entsprechende Todesanzeige erschienen war. Das empfand die Frau als unzumutbare Belästigung und wandte sich an die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb. Diese sprach sich generell für eine mehrwöchige Schamfrist für Werbung nach einem Todesfall aus. Nach Ansicht des Anwalts der Wettbewerbszentrale bräuchten Hinterbliebene mindestens drei Wochen, um den ersten Schock zu überwinden. Eine kürzere Frist würde u.a. Immobilien- und Versicherungsmakler auf den Plan rufen.

Wartezeit notwendig
Eine Karenzzeit von drei Wochen sah auch das Landgericht Gießen als notwendig an, während das Oberlandesgericht Frankfurt eine Frist von nur zwei Wochen für ausreichend hielt. Der BGH bestätigte nun die OLG-Entscheidung und betonte, dass eine "gewisse Wartefrist" ab dem Todesfall eingehalten werden müsse. Zwei Wochen sind laut dem Vorsitzenden des Wettbewerbssenats, Wolfgang Bornkamm, angemessen. Eine derartige Frist sei sei notwendig, da es äußert unerfreulich wäre, "wenn ein Wettrennen einsetzt".

Auch wenn seit Jahren klargestellt ist, dass keine Hausbesuche bei Hinterbliebenen erfolgen dürfen, um Grabsteine oder Särge anzubieten, ist Briefwerbung grundsätzlich erlaubt. Anders sieht es bei unaufgeforderten Angeboten per E-Mail oder SMS aus.

Der Anwalt des Steinmetzbetriebes argumentierte, dass die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Hinterbliebenen durch Werbeschreiben nicht  berührt würde. Schließlich könne man entsprechende Briefe "einfach in den Papierkorb werfen". Der Anwalt sprach sich gegen die Festlegung einer "absoluten Frist" aus. Ob und wie lange Verstorbene betrauert werden, hinge vom Einzelfall ab. Er betonte, es gehe um Werte wie Rücksichtnahme und Pietät, die rechtlich nicht fassbar seien.
Finanziert und begleitet wurde das Verfahren durch den LIV Hessen.

Az.: Bundesgerichtshof  1 ZR 29/09 - Urteil vom 22. April 2010

(Erschienen am 23.4.2010)

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