Der Ausweis muss mit

Seit 1. Januar 2009 sind Personen, die im Bau- und Ausbaugewerbe Dienst- oder Werkleistungen erbringen, verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Die Mitführungs- und Vorlagepflicht gilt nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für Selbstständige und mitarbeitende Familienangehörige, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung von Ausweispapieren hinweisen. Das Dokument müssen sie für die Dauer der erbrachten Dienst- oder Werkleistung aufbewahren und den Behörden auf Verlangen bei den Prüfungen vorlegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, droht auch hier ein Bußgeld.

Von der neuen Regelung verspricht man sich, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besser bekämpfen zu können.

Weitere Informationen unter www.zoll.de

Erschienen am 01.10.1009

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