Keine Auszeichnungspflicht für Grabsteine

Nach Angaben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Hamburg müssen Steinmetzen ausgestellte Grabsteine nicht mit Preisen auszeichnen. Bei Grabsteinen handele es sich um Halbfertigprodukte, die nicht im ausgestellten Zustand verkauft werden, sondern erst nach Abstimmung mit dem Kunden und gegebenenfalls weiterer Bearbeitung durch den Steinmetz. Letztlich werde durch den Steinmetz eine Gesamtleistung erbracht und keine Ware angeboten, deren Preis laut Gesetz ausgezeichnet werden müsste. 

Der BIV hatte sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gewendet, nachdem die Verbraucherzentrale Hamburg mehrere örtliche Betriebe abgemahnt hatte, die Grabsteine ohne Preisangaben ausstellten.

(Erschienen am 12.3.2010)

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