Friedhof: Grenzen für Gestaltungsfreiheit

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit und somit auch die Gestaltungsfreiheit des Friedhofsbenutzers findet ihre Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung. Diesem Grundsatz musste sich nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. Mai 2010 (8 ME 125/10) auch ein Nutzer unterordnen, der ohne Genehmigung eine Grabplatte anbringen ließ. Die Gemeinde hat die Befugnis, die Situation für ihren Friedhof zu bestimmen und insbesondere Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten festzulegen. Eine solche Bestimmung gestattet es der Gemeinde auch, die Beseitigung von Grabmalen anzuordnen, die im Widerspruch zu den Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung errichtet worden sind. Im vorliegenden Fall waren nach der Friedhofssatzung für Erdgrabstätten keine Abdeckungen erlaubt. Der Nutzungsberechtigte musste die Grabplatte entfernen.

Dr. Franz Otto (erschienen am 15.7.2010)

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