Gemeinden dürfen nicht zertifizierte Grabsteine verbieten
Das Bayerische Verfassungsgericht hat am 7. Oktober entschieden, dass Gemeinden das Aufstellen von Grabmalen, die nicht nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, verbieten dürfen. Damit kippten die Richter ein Urteil vom 27. Juli 2009. Damals hatte das Bayerische Verwaltungsgericht argumentiert, Vorschriften zu Kinderarbeit würden nicht in den Regelungsbereich der Kommunen fallen.
Totenbestattung eigenverantwortlich regeln
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts war in dem Urteil von 2009 das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber ermächtige die Gemeinden ausdrücklich, die Totenbestattung eigenverantwortlich zu regeln, so die Richter. Die Kommunen hätten dafür zu sorgen, dass auf ihren Friedhöfen würdig beerdigt wird. Damit das gewährleistet werde, dürften auch entsprechende Benutzungsregeln aufgestellt werden.
Dazu gehöre z.B. der Ausschluss von Grabsteinen, die nicht nachweislich ohne Kinderarbeit gefertigt wurden. Dies sei "weder sachfremd noch willkürlich und bewegt sich innerhalb des gemeindlichen normativen Einschätzungsspielraums. (...) Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und damit auch der spezifisch örtliche Bezug sind so in einer rechtlich einwandfreien Weise hergestellt."
Die Angelegenheit wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu einer erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Erneutes Verbot erwartet
Ralf Merk, GF des LIV Bayern, geht davon aus, dass die Stadt München ihre 2007 beschlossene Regelung wieder in die Friedhofssatzung aufnehmen wird. D.h. auf Münchner Friedhöfen dürften wieder ausschließlich Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. Daran hätten sich die Innungssteinmetze in den letzten Jahren ohnehin gehalten, so Merk.
Das Büro des Münchner OB Christian Ude habe angekündigt, sich auf der 3. Bayerischen Friedhofskultur-Tagung am 11. November zu dieser Frage zu äußern.
Weitere Informationen: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts
(Erschienen am 25.10.2011)



