Hinweispflicht beachten

Bereits im August 2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass ein Fliesenleger den Inhalt wichtiger Fachaufsätze kennen muss, um seine Kunden zum Beispiel über die richtige Pflege zu informieren. Tut er dies nicht, verletzt er seine Hinweispflicht.

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, welche Reinigungsmittel ein Kunde für mit Zementfugen ausgestattete Bäder verwenden darf. Ein zuvor veröffentlichter Fachaufsatz wies darauf hin, dass bestimmte Reinigungsmittel für die gewählte Fugenart ungeeignet sind. Darüber hätte der Fliesenleger seinen Kunden informieren müssen, entschied das Gericht. Wer als Unternehmer die Herstellung eines Werkes übernehme, bringe damit zum Ausdruck, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen, so das Gericht. Folglich hätte der Inhalt des Artikels bekannt sein müssen. Im vorliegenden Fall wurde der Fliesenleger dazu verurteilt, die Kosten für die Beseitigung der Mängel in Höhe von 80.000 Euro zu tragen. Um sich vor derartigen Schadenersatzforderungen zu schützen und seine Hinweispflichten zu erfüllen, ist es für den Unternehmer also wichtig, sich über Aufsätze in Fachpublikationen auf dem Laufenden zu halten und entsprechende Hinweise dem Kunden am besten schriftlich mitzuteilen.

(9.8.2015)

Autor/in: Christiane Weishaupt