Gericht hält Grabplattenverbot für zulässig

In einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 19 A 1798/16) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zum Verbot einer Grababdeckung bestätigt. Im vorliegenden Fall war eine Frau mit ihrer Klage gegen das Verbot gescheitert, auf dem Grab ihres Mannes eine durchgehende Platte anbringen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung begründete dies mit Verwesungsstörungen aufgrund der Bodenbeschaffenheit im betreffenden Grabfeld, die sich durch Vollabdeckung der Grabstätten verschlimmern würden.

Die Klägerin bemängelte, dass keine fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen eingeholt worden sei. "Tatsächlich wurde bislang in Literatur und Rechtsprechung zum Nachweis der Verwesungsproblematik grundsätzlich ein Bodengutachten oder eine sonstige sachverständige Stellungnahme verlangt", weiß Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent bei Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Ob die Rechtsprechung in anderen Bundesländern dem Oberverwaltungsgericht Münster folge, bleibe deshalb abzuwarten. Im vorliegenden Fall hielten die Richter bei ihrer Entscheidung, die Berufung abzuweisen, jedoch die eindeutige Sachlage für ausreichend. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 seien häufig nicht verweste Leichenteile oder gar weitgehend erhalten gebliebene Leichname in dem betreffenden Grabfeld gefunden worden.

Experten schätzen, dass bundesweit 30 bis 40 Prozent der Friedhöfe mit Verwesungsstörungen zu kämpfen haben. Ursache sind häufig zu dichte oder zu feuchte Böden. Darin gelangt nicht ausreichend Sauerstoff an den Leichnam, der für den Zersetzungsprozess notwendig ist. Eine Grababdeckung verschärft das Problem mangelnder Durchlüftung. Verbote von Grabplatten wegen der jeweiligen Bodenbeschaffenheit gibt es deshalb vielerorts.

(30.10.2017)