Corona-Virus: Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssen

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In Deutschland steigt die Zahl der Infizierten, Grenzen werden dicht gemacht, Schulen sind geschlossen und auch der Einzelhandel muss teilweise schließen. Was Betriebe jetzt wissen müssen:

Geschäfte schließen?
In der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Bundesländern angesichts der Corona-Pandemie vom Montag, den 16. März 2020, wurde die Schließung vieler Verkaufsstellen (darunter auch kulturelle und öffentliche Einrichtungen) beschlossen. Gustav Treulieb, Bundesinnungs- und Landesinnungsmeister Baden-Württemberg, informierte seine Innungsmitglieder, dass dazu auch Ladengeschäfte und Ausstellungen von Handwerkern zählen.
In der Vereinbarung heißt es aber auch: "Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen." Demnach ist der Betrieb eines Handwerker ist nicht betroffen. Handwerksleistungen dürfen also weiter angeboten werden.
Zwar richtet sich Treulieb in seinem Schreiben nur an die Steinmetzbetriebe in Baden-Württemberg, allerdings setzen viele weitere Bundesländer diese Maßnahmen seit dem 18. März 2020 um.
Den kompletten Wortlaut der Vereinbarung können Sie hier nachlesen.

Hygienemaßnahmen
Das Robert-Koch-Institut und das Bundesgesundheitsministerium hat eine Reihe von Hygienemaßnahmen veröffentlicht, die auch in Handwerksbetrieben umgesetzt werden sollten:

-    Hände häufig und gründlich waschen
-    Das Gesicht (v.a. Augen, Nase und Mund) nicht mit den Händen berühren
-    Kein Händeschütteln zur Begrüßung
-    Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge
-    Regelmäßiges Lüften geschlossener Räume
-    Regelmäßiges Reinigen und desinfizieren von Arbeitsplätzen aller Art

Es ist außerdem ratsam, statt persönlicher Beratungsgespräche auf Telefon-/ und Videokonferenzen auszuweichen. Wenn möglich, Home-Office einrichten. 
Das Handwerk Magazin informiert darüber hinaus: Die Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung ist grundsätzlich möglich. Mitarbeiter sind verpflichtet, den Chef zu informieren, wenn sie in den letzten 14 Tagen in einem gefährdeten Gebiet waren oder mit infizierten und/oder mit Personen in Kontakt standen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gefährdeten Gebieten waren. 


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Um Arztpraxen zu entlasten, ist es aktuell möglich, sich vom Hausarzt telefonisch für bis zu 7 Tage krankschreiben zu lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber sein, sofern es nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt ist.


Schulausfall
In ganz Deutschland wurden die Schulen und Kindergärten für mehrere Wochen geschlossen. Kann ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen, weil er seine Kinder betreuen muss, bleibt sein Lohnanspruch bestehen. Aber: Der Mittarbeiter muss sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. 
Das Handwerk Magazin weist darauf hin, dass Tarif- und Arbeitsverträge andere Regelungen haben können. In der Praxis gebe es auch das Verfahren, dass der Beschäftigte zunächst seinen Urlaub einsetzen muss oder unbezahlt freigestellt wird.


Überstunden
In der Regel sind Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag o.ä. zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass es auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden geben kann, wenn dem Betrieb andernfalls Schaden, wie z.B. bei Mitarbeitsausfall durch Corona-Erkrankungen, droht. Der Arbeitnehmer kann dann auf Grundvergütung der Überstunden bestehen.


Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit anmelden kann ein Betrieb, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb ausfallen. (Die Schwelle lag bislang bei 30 %) Auch Leiharbeiter sollen künftig Kurzarbeitergeld beziehen können. Die Regelung, dass zunächst negative Arbeitszeitsalden ganz oder teilweise ausgeglichen werden müssen, bevor Kurarbeitergeld fließt, soll ganz oder teilweise entfallen. Die Bundesagentur für Arbeit soll die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter zahlen, künftig vollständig erstatten.
Wie Betriebe an das Kurzarbeitergeld kommen und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, darüber informiert das Handwerk Magazin ausführlich in diesem Beitrag. Außerdem berichtet das Handwerk Magazin über die Themen Insolvenzen, Versicherungen, Sonntagsarbeit, und Steuererleichterungen.

Welche Maßnahmen die Bundesregierung getroffen hat, um Unternehmen in der Krise zu unterstützen, können Sie hier nachlesen.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Kreditantrag bei der KfW stellen möchten, finden Sie hier.

(veröffentlicht am 18. März 2020)