Aktueller Stand zum Bestattungsgesetz NRW

In seinem Rundschreiben W 01/2017 hat der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie (vero) über den aktuellen Stand zum Bestattungsgesetz NRW informiert. Hier einige Auszüge aus dem Brief:

"Wie wir bereits mit unserem Rundschreiben aus April 2015 berichteten, war durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (in Kraft getreten am 1. Oktober 2014), § 4a BestG eingefügt und korrespondierend § 21 BestG aufgehoben worden. Hiernach sollen importierte Grabsteine nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn diese aus Staaten stammen, die nicht gegen die ILO-Kernarbeitsnorm zur Kinderarbeit verstoßen oder zertifiziert wurde, dass die konkrete Herstellung nicht durch Kinderarbeit erfolgte. Für den Fall des Verstoßes wurde in dem ebenfalls neu eingefügten § 19 BestG ein Bußgeld festgesetzt.

Nachdem es uns gelungen war, die Landesregierung davon zu überzeugen, dass eine Umsetzung des § 4a BestG nur dann erfolgen kann, wenn Rechtssicherheit hinsichtlich des Zertifizierungsverfahrens besteht, wurde der Wirksamkeitszeitpunkt durch Erlass vom 15.04.2015 auf unbestimmte Zeit verschoben, zumindest solange,
bis eine rechtssichere Anwendung möglich ist, d.h. insbesondere klar ist, wie ein Zertifizierungsverfahren im Detail umgesetzt werden soll und welche Staaten betroffen sind.

Nach Auskunft der Staatskanzlei (bzw. die mit dem Anerkennungsverfahren beauftragte New Trade GmbH) befindet man sich momentan im Vorlauf des Anerkennungsverfahrens hinsichtlich möglicher Zertifizierungsstellen. Parallel dazu ist das Gesundheitsministerium mit der Begutachtung der exportierenden
Staaten/Bezugsquellen beauftragt worden. Hierbei soll auch überprüft werden, inwieweit die Branche überhaupt von dem Thema Kinderarbeit betroffen ist. Nach unserer Ansicht gibt es weiterhin größere Probleme bzgl. einer rechtssicheren Gestaltung des Verfahrens.

Eine konkrete Einschätzung, zu welchem Zeitpunkt eine Zertifizierungspflicht für die Unternehmen durch eine Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes bestehen wird, konnte uns leider nicht genannt werden, sodass wir im Moment davon ausgehen, dass sich der Prozess weiter erheblich hinauszögern wird. Wir werden versuchen, so früh wie möglich Kenntnis zu erlangen, sobald eine Konkretisierung des Verfahrens stattfindet und eine Umsetzung des § 4a BestG ansteht. In diesem Zusammenhang wurde uns zugesichert, den engen, konstruktiven Dialog beizubehalten."

Das vollständige Rundschreiben könne Sie hier herunterladen.

(Erschienen am 10.02.2017)

Autorin: Susanne Storath